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VBL Zwang
BAT:
--- Zitat von: Floki am 01.12.2021 11:14 ---
Ja ? Du rechnest mit einem 450€ Job. Lass es. Ist irrelevant.
--- End quote ---
Nein. Die Aussage sollte nur die Bedingung darstellen, das keine reguläres Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Warum sich alle auf den 450 € Job einlassen, ist mir weiterhin ein Rätsel. Warum ist der für Euch so wichtig?
Teileinkünfteverfahren ist bekannt? ;)
Kaiser80:
--- Zitat von: BAT am 01.12.2021 11:09 ---Nein, das passt hinten und vorne nicht.
Allein schon, da Gewinne kein Einkommen sind und ganz andere Freibeträge wirksam sind.
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Herrgott... Ihr verrennt euch wieder in Sprache...
Der Einkommensteuer i.s.d. ESTG unterliegen Einkünfte! §2 Abs 1 regelt welche dies sind. §2 Abs 2 "was" sie sind (nämlich ua auch Gewinne!) Man nennt manche auch "Gewinneinkunftsarten".
Ob und wie sie dann letztlich tatsächlich steuerpflichtig sind ist an anderer Stelle geregelt.
Ein "Veräußerungsgewinn" kann steuerpflichtig sein, muss er aber nicht. Er muss noch nicht mal nach §23EStG entstehen. Er kann sogar einer anderen Einkunftsart unterliegen. Und hier redet ihr zwei (bewusst???) aneinander vorbei.
WasDennNun:
--- Zitat von: BAT am 01.12.2021 11:09 ---Nein, das passt hinten und vorne nicht.
Allein schon, da Gewinne kein Einkommen sind und ganz andere Freibeträge wirksam sind.
--- End quote ---
Dann frage ich mal umgekehrt:
Wie hoch sind deiner Meinung die von dir zu entrichtenden Steuern, wenn du dieses Jahr nur einen 450€ Job machst und durch den Verkauf einer nicht selbst genutzten Immobilie (die du vor 5 Jahren angeschafft hast) 200.000€ Gewinn machst?
Bastel:
Werden von den 200.000 nicht der Grundfreibetrag abgezogen und der Rest wird "normal" wie Einkommen versteuert?
WasDennNun:
--- Zitat von: Bastel am 01.12.2021 13:09 ---Werden von den 200.000 nicht der Grundfreibetrag abgezogen und der Rest wird "normal" wie Einkommen versteuert?
--- End quote ---
Bingo
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