Freut euch doch über ein so offensichtlich verfassungswidriges Gesetz. Dagegen wird dann geklagt und es erfolgt ein Beschluss des BVerfG, explizit zur Bayerischen Besoldungsgesetzgebung. Mit jedem weiteren Beschluss (gerade auch zur A-Besoldung) werden weitere vermeintliche Schlupflöcher geschlossen. Bis am Ende alles ausdrücklich verboten ist, was heute noch vermeintlich möglich ist. Ich sage deshalb vermeintlich, weil aus der Gesamtheit der bisherigen Rechtsprechung zur Besoldungsgesetzgebung bereits heute klar ist, dass ohne Anhebung des gesamten Besoldungsgefüges (Grundgehalt) keine mit der Verfassung in Einklang stehende Besoldung erzielt werden kann.
Ohne einen solchen expliziten Beschluss sind verfassungskonforme Besoldungsgesetze nicht zu erwarten.
Auch wenn du damit durchaus richtig liegen könntest, befürchte ich vielmehr, dass sich dieses Katz-und-Maus-Spiel noch Jahrzehnte hinziehen könnte und der Schaden für den öffentlichen Dienst immer weiter zunehmen würde. Denn seien wir mal ehrlich, BVerfG-Entscheidungen hin oder her, schon die aktuelle Entwürfe bewegen sich teilweise so absurd weit weg von den Vorgaben des BVerfG, dass für mich nicht absehbar wäre, ab welchem Punkt der Gesetzgeber umschwenken und plötzlich zur Vernunft kommen sollte, wenn ihm das aktuelle Vorgehen Milliarden pro Jahr spart und das BVerfG dem Verschlimmbessern mit dem sich der Gesetzgeber weiter dumm stellen und vorgeben kann, er versuche ja alles konform und richtig zu machen, keinen Riegel vorschiebt.
Und ein solcher Riegel kann mMn nur zwei Gestalten haben:
Entweder gelangt das BVerfG zeitnahe zu der Erkenntnis, dass sich die Besoldungsgesetzgeber ganz bewusst seinen Vorgaben zu entziehen versuchen und macht deutlich, dass es den Gesetzgeber ab Punkt xy und insb. auch aufgrund der geführten Nachweise durch die landeseigenen wissenschaftlichen Dienste und Experten klar sein musste, dass die Gesetze verfassungswidrig sind und daraus resultiert, dass sich die Länder nicht mehr auf eine haushaltsnahe Geltendmachung berufen dürfen. Ihnen muss - so könnte es das BVerfG ausdrücken - bewusst sein, in welcher Höhe nach den weitgehend Präzisen Kriterien des BVerfG eine Unteralimentation vorliegt, womit bereits vorab und im jeweiligen Haushaltsjahr feststellbar bleibt, wie hoch der genaue Finanzbedarf zur Wiederherstellung einer angemessenen Alimentation ist. Ich glaube erst dann und in Panik vor den horrenden Nachzahlungspflichten, die dann gegenüber jedermann bestehen würden und nicht nur gegenüber den paar Beamten, die sich hinreichend widersetzt haben, würde man eine zügige Anpassung des Gefüges sehen.
Alternativ würde ich es spannend finden, wenn man vor dem BVerfG die Frage aufwerfen würde, wie weit ein gegenseitiges Treueverhältnis reicht, wenn der Dienstherr seiner höchsten Verpflichtung in Form der Fürsorgepflicht in Gestalt der amtsangemessenen Alimentation aus diesem Treueverhältnis nicht hinreichend nachkommt und wie weit im Umkehrschluss für diese Dauer der Beamte seinerseits noch zur Treue verpflichtet werden darf. Ich halte es für durchaus absehbar zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Treuepflichten des Beamten (allenvoran das Streikverbot als Kehrseite der Verpflichtung des Dienstherren zur angemessenen Alimentation) solange ebenfalls nicht bestehen, solange der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt und dem Beamten sogar sein Streikrecht zuzubilligen, um das gegenseitige Treueverhältnis und die ordentliche Fürsorge durch den Dienstherren durchzusetzen.