Das wäre einerseits so, da damit alle an einem Dienstort ihren Dienst verrichtenden Beamten gleich behandelt werden würden - jedoch hat das Bundesverfassungsgericht aktuell hervorgehoben, dass "der Dienstherr nicht erwarten [kann], dass Beamte der untersten Besoldungsgruppe ihren Wohnsitz „amtsangemessen“ in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten. Unabhängig davon dürfen Beamte weder ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen" (Rn. 60). Andererseits könnte damit also einem Beamten, der an einem Dienstort seinen Standort hätte, der über ein niedriges Mietenniveau verfügt, die Möglichkeit entzogen werden, an einem Wohnort mit deutlich höherem Mietenniveau zu leben. Genau deshalb hat das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zunächst einmal auf das 95 %-Perzentil (oder eine ähnlich realitätsgerechte Bemessungsmethodik) verwiesen, um sicherzustellen, dass die Grundgehaltssätze ausreichen, um einen Wohnort auch mit hohem Mietenniveau wählen zu können - da dem Beamten ein Leben auf Sozialhilfeniveau nicht zumutbar ist. Mit dem 95 %-Perzentil werde "sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können" (Rn. 59).
Am Ende verbleibt es also - nach der realitätsgerechten Bemessung der Mindestalimentation - im Sinne seines weiten Entscheidungsspielraums beim Besoldungsgesetzgeber, wie er auf Grundlage einer realitätsgerecht bemessenen Mindestalimentation die - für ihn und nicht für den Beamten wichtige - Frage nach Ortszuschlägen, also die Frage der entsprechenden Besoldungsdifferenzierung, im Rahmen des Verfassung löst. In diesem Sinne hebt es hervor: "Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt" (Rn. 61).