Wenn die Nachzahlung für mehrere Jahre ist, kann die sog. Fünftelregelung angewandt werden. Wenn diese Regelung immer noch ungünstiger ist, als wenn du regulär in den vorhergehenden Jahren den Zuschlag bekommen hättest, kannst du gegenüber deinen Dienstherr einen sog. Steuerschaden geltend machen. Schließlich hat er ja durch die Nachzahlung eine Fürsorgepflichtverletzung zugegeben und ist ursächlich für die erhöhte Steuerzahlung zuständig. Du kannst hierzu auch einen Steuerberater hinzuziehen, der dich berät, und auch diese Kosten geltend machen, wenn dir ein Steuerschaden durch diese Nachzahlung entstanden ist.
Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung und dein Risiko. Man kann hierzu aber googeln. Ich bin nicht mehr bereit meinem Dienstherrn noch irgendwas zu schenken.