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Testpflicht am Arbeitsplatz rechtliches

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stingmb:

--- Zitat von: Organisator am 24.12.2021 14:30 ---Hättest du dazu bitte eine gesetzliche Grundlage?

--- End quote ---

Hallo, ja die gesetzliche Grundlage ist in diesem Fall das Infektionsschutzgesetz ivm. mit Arbeitsschutzverordnungen:

Gemäß §28b Abs. 1 Nr.1 IfSG ist mir, als Arbeitnehmer, das Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um: „ unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wahrzunehmen“

Der §4 Corona-ArbSchV, auf welchen verwiesen wird, schreibt dem Arbeitgeber vor, das er mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung anbieten muss. Diese Testungen wiederum stellen einen Testnachweis im Sinne des §2 Nr.7 der SchAusnahmV dar, welchen der §28b Abs. 1 IfSG verlangt.

Die erwähnte "Mindest-Anzahl" bezieht sich lediglich auf die Anzahl an „kostenfreien“ Testungen, sprich es ist für jeden Tag ein Angebot zu machen, wobei zwei Tage pro Woche kostenfrei sind und die anderen eben Kostenpflichtig bzw. per selbst mitgebrachtem Test-Kit.

Der 28b IfSG spricht ja explizit von einem „Testangebot zur Erlangung eines Nachweises“ und §4 Corona-ArbSchV spricht auch von Anbieten einer „Testung“ und nicht vom Aushändigen eines Tests (als Produkt) mit welchem der Arbeitnehmer nichts anfangen kann.

Ergänzend dazu gibt §4 Abs. 2 der Corona-ArbSchV an, dass Testangebote nach Abs. 1 nicht erforderlich sind, wenn der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen ergreift. Werden also solche "anderen Schutzmaßnahmen" vom Arbeitgeber nicht ergriffen dann sind die Testangebote weiterhin zwingend erforderlich und können nicht einfach verweigert werden.

Man muss sich auch deutlich machen, das es hier um Maßnahmen des Arbeitsschutzes geht und diese in erster Linie immer Sache des Arbeitgebers sind.

WasDennNun:
Du gehst also davon aus, dass das Angebot einer Testung (also die Bereitstellung eines Testpaket) gleichbedeutend ist mit der Verpflichtung diese Testung durchzuführen?

Ich lese da raus, dass man zum Testen aufs Gelände darf.

Und

Das der AG zwei Packungen kostenfrei zur Verfügung stellen muss.

Aber nicht, dass er Testungen durchführen muss.

Organisator:

--- Zitat von: stingmb am 24.12.2021 17:28 ---
--- Zitat von: Organisator am 24.12.2021 14:30 ---Hättest du dazu bitte eine gesetzliche Grundlage?

--- End quote ---

Hallo, ja die gesetzliche Grundlage ist in diesem Fall das Infektionsschutzgesetz ivm. mit Arbeitsschutzverordnungen:

(...)

--- End quote ---

danke!

Max:
Ich würde zustimmen,  dass der Arbeitgeber jemanden zur Dokumentation abstellen muss,  aber keinesfalls jemanden der den Test durchführt.
Das dürfte auch nicht so schwierig sein. Eine 5 minütige Schulung der Rezeption sollte ausreichen damit die das hinbekommen auf die Uhr zu schauen und Ergebnis, Zeit und Name aufzuschreiben.

was_guckst_du:
...der Arbeitgeber muss jemanden zur Testung aufs Gelände lassen, wenn er (der AG) ein entsprechendes Testangebot macht...mehr nicht

kein Testangebot auf dem Gelände des AG = keine testfreier Zugang für den AN

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