Aufgrund der eindeutigen tariflichen Regelung in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung ("
Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellen-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenentgelt (Entgelt) für März 2022 ausgezahlt")
und der befristeten Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11a EStG ("Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020
bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro")
werden sich wohl nur Unterschiede in den Ländern dahingehend ergeben, ob die Zahlung im Abrechnungsmonat (Ende)
Februar oder (Ende)
März 2022 erfolgt. Das hängt dann wohl von der Umsetzung der diesbezüglich notwendigen Programmierung bei den Bezügestellen in den Ländern ab.
Und wenn das schon "selbst" Berlin sich so "vorgibt"
, siehe deren Hinweise unter Ziffer 4.:
https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/index.php?category=SenFin&issue_no=72&issue_year=2021&send=1Ansonsten könnte sich bei nicht rechtzeitiger Zahlung (und nicht weiteren "Verlängerung" des § 3 Nr. 11a EStG) die interessante Frage nach Schadensersatz o. ä. (wegen des steuerlichen Nachteils) ergeben oder Grundlage für einen entsprechenden neuen Thread in diesem Forum sein.
Es bleibt also auch im nächsten Jahr spannend.