Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Zustellung eines Erwerbsminderungsrentenbescheides
cyrix42:
Also, wenn der AG erfährt, dass laut ärztlichem Gutachten der Rentenversicherung ein AN nur noch weniger als 6h täglich arbeitsfähig ist, wie verträgt sich das dann mit seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem AN, wenn er diesen dennoch weiterhin (zwar auf eigenen Wunsch, aber dennoch) in Vollzeit einsetzt? Das passt für mich nicht zusammen...
Ob der AN von seinem Recht auf Erhalt einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gegenüber der Rentenversicherung zurücktritt, oder nicht, ist ja erst einmal eine Sache, die den AG gar nicht berührt.
Rentenonkel:
Ich möchte da mal ein paar Sachen sortieren.
Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes in keiner denkbaren Beschäftigung noch in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Teilweise erwerbsgemindert ist derjenige, der unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mehr als drei aber weniger als 6 Stunden arbeiten kann. Dabei wird dann die Rente, wie bereits beschrieben, durch eine Teilzeittätigkeit aufgestockt. Sollte ein Teilzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen, wird eine sogenannte Arbeitsmarktrente als Vollrente gezahlt. Deswegen wird im Rahmen des Verfahrens regelmäßig der Arbeitgeber angeschrieben, um die Bedingungen des Arbeitsplatzes zu beschreiben und mitzuteilen, ob ggf. ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann.
Nicht erwerbsgemindert ist derjenige, der mehr als 6 Stunden arbeiten kann.
Abgestellt wird dabei grundsätzlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auf die tatsächliche Berufstätigkeit. Wenn der Arbeitgeber eine gesundheitlich zumutbare Beschäftigung im Innendienst für mehr als 6 Stunden anbieten könnte, läge von vorneherein keine Erwerbsminderung vor. Der lange Fahrweg ist kein Grund für die Rentenversicherung, alleine deswegen eine Rente zu zahlen. Der Fahrweg ließe sich durch einen Umzug oder einen Wechsel zu einem örtlich näheren Arbeitgeber dem Gesundheitsvermögen anpassen. Sowohl der Wechsel des Wohnortes als auch der Wechsel des Arbeitgebers ist aus Sicht des Gesetzgebers zumutbar.
Sofern derzeit keine längere Arbeitsunfähigkeit vorliegt, deutet das nach den bisher geschilderten Dingen eher daraufhin, dass ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Vielleicht kann ein Antrag auf medizinische Rehabilitation helfen, den Gesundheitszustand zu stabilisieren oder zu verbessern. Die Mitarbeiter in der Rehabilitationseinrichtung geben auch Denkanstöße für notwendige Veränderungen im Berufsalltag, die dann im Rahmen von BEM mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden können. Innerbetriebliche Umsetzungen oder Leistungen zur Teilhabe können sich im Anschluss an die Reha auch als sinnvoll erweisen. Als eine von vielen denkbaren Möglichkeiten fällt mir z.B. Telearbeit mit einer Präsenzpflicht von einem Tag pro Woche und der Rest Home-Office ein.
Es gilt in der Rentenversicherung ohnehin der Grundsatz Reha vor Rente.
Mir erscheint daher derzeit ein Antrag auf eine medizinische Reha der richtige Weg. Sollten sich daraus weitere Ansprüche ableiten (ggf. auch eine Rente), werden diese ohnehin von Amts wegen angestoßen.
Um auf die Frage zurück zu kommen: Sollte die Krankenkasse im Rahmen des Rentenverfahrens das Dispositionsrecht einschränken, darf der Antrag ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht zurück genommen werden.
XTinaG:
--- Zitat von: cyrix42 am 18.01.2022 01:30 ---Also, wenn der AG erfährt, dass laut ärztlichem Gutachten der Rentenversicherung ein AN nur noch weniger als 6h täglich arbeitsfähig ist, wie verträgt sich das dann mit seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem AN, wenn er diesen dennoch weiterhin (zwar auf eigenen Wunsch, aber dennoch) in Vollzeit einsetzt? Das passt für mich nicht zusammen...
Ob der AN von seinem Recht auf Erhalt einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gegenüber der Rentenversicherung zurücktritt, oder nicht, ist ja erst einmal eine Sache, die den AG gar nicht berührt.
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Der Arbeitgeber hat aus dem Arbeitsverhältnis eine Beschäftigungspflicht im vereinbarten Umfang.
Koschte:
--- Zitat von: Rentenonkel am 18.01.2022 08:16 ---Sollte ein Teilzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen, wird eine sogenannte Arbeitsmarktrente als Vollrente gezahlt. Deswegen wird im Rahmen des Verfahrens regelmäßig der Arbeitgeber angeschrieben, um die Bedingungen des Arbeitsplatzes zu beschreiben und mitzuteilen, ob ggf. ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann. ….Um auf die Frage zurück zu kommen: Sollte die Krankenkasse im Rahmen des Rentenverfahrens das Dispositionsrecht einschränken, darf der Antrag ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht zurück genommen werden.
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Ich weiß das, danke. Es ging mir um die Rücknahmemöglichkeit. Man könnte ja plötzlich genesen. Was weiß ich. Es gehen ja mitunter Monate bis Jahre ins Land bevor so ein Bescheid kommt.
Koschte:
--- Zitat von: Isie am 17.01.2022 19:23 ---Das Arbeitsverhältnis endet erst mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Wenn es eine auf Zeit bewilligte Rente ist, endet es nicht, sondern ruht.
"Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das Arbeitsverhältnis trotz Zustellung eines Rentenbescheids nicht beendet, wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurücknimmt oder einschränkt und den Arbeitgeber davon alsbald unterrichtet."
Quelle: Rechtslupe.de
Ich nehme an, dass das Vorstehende auch im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gilt.
--- End quote ---
Ich werde versuchen, dass mal in der Personalabteilung zu klären. Vielleicht schreiben die auch, dass mir kein Teilzeit Arbeitsplatz angeboten werden kann, dann läuft es vielleicht auf eine Arbeitsmarktrente hinaus.
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