Autor Thema: [SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen  (Read 84115 times)

Karsten

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #225 am: 04.08.2023 10:56 »
Ja.

Zitat
Der Bemessungssatz von 70 % oder 90 % vermindert sich bei Wegfall der
Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn diese nach dem 31. Dezember 2023
berücksichtigungsfähig sind bzw. waren

Und damit wird es zukünftig sehr teuer werden für den Dienstherrn.

Richtig und für die PKV sehr günstig, da sie nur noch 10% Restrisiko versichern muss. Deshalb war der PKV Verband auch gegen die 90% Beihilferegelung, weil er quasi die private Krankenversicherung bei Beamten mit 2 Kindern ein Leben lang überflüssig macht.

Angelsaxe

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #226 am: 04.08.2023 11:08 »
Leider wird sich die PKV die 10% Restkostenversicherung gut bezahlen lassen. Wirklich viel sparen kann man da nicht wirklich. Der PKV Verband ist ja Sturm gelaufen gegen die 100% Beihilfe.

War auch richtig so, da sonst bei allen der Beihilfeergänzungstarif wegfallen würde und insbesondere im zahntechnischen Bereich will ich nicht nur Beihilfeleistungen haben.

Sehr guter und wichtiger Punkt!
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

NewSN

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #227 am: 05.08.2023 10:22 »
Hallo an alle, ich bin neu hier, und hoffe mir kann wer helfen.
Ich hab das Schreiben des LSF bekommen, bzw auch online gelesen.

Aber richtig verstehen tue ich nicht was auf mich zu trifft.
Bin seit 2021 in Sachsen als Anwärter tätig und habe 3 Kinder.

Jetzt lese ich das Anwärter ausgeschlossen sind bei Nachzahlungen!
Gilt das für alles oder nur für die Punkte I.1 und II.?

Die Frage richtig sich auf den Familienzuschlag.

Eventuell hat wer da mehr verständnis wie ich.

LG und allen ein schönes Wochenende

MasterNoname89

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #228 am: 05.08.2023 12:08 »
So wie ich es aus dem Schreiben lese, haben Anwärter keinen Anspruch auf die Nachzahlungen nach Pkt. I, 1 (privat versicherte behilfeberücksichtigungsfähige Angehörige - z.b. Ehefrau ohne Arbeitsvertrag) und Pkt. II, was die Jahre 2011 bis 2019 betrifft und somit eh hinfällig wäre.

Nach dem Gesetz bist du auch Beamter und wirst alimentiert. Demnach hast du ebenfalls anrecht auf den vollen Familienzuschlag, der ja nun per Gesetz angehoben wurde.

Letzlich weißt du das genau im September/November, wenn die Zahlung geleistet werden soll. Im Zweifelsfall die Gewerkschaft fragen und notfalls darüber auf dein Recht klagen.

VaPi

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #229 am: 06.08.2023 07:17 »
Zitat

Jetzt lese ich das Anwärter ausgeschlossen sind bei Nachzahlungen!
Gilt das für alles oder nur für die Punkte I.1 und II.?


Lies mal in Punkt 7 des FAQ Schreiben rein. Dort steht: … da Anwärter nicht alimentiert werden, gibt es auch keine Nachzahlungen.

Den erhöhten Familienzuschlag, erhältst du, wie bereits mein Vorredner angemerkt hat.

Aber von Wegen

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #230 am: 10.08.2023 22:36 »
Mich wundert, dass die Justizwachtmeister als die Beamten mit der niedrigsten Besoldung herangezogen werden. Denn diese erhalten ja alle eine Amtszulage von 129,53 Euro im Monat und haben dadurch eine höhere Besoldung als jeder Justiz- oder Steuersekretär in A6 (und das nach zweijähriger Ausbildung).

Justiz-/Steuersekretär:
Grundgehalt A6, Stufe 1 = 2.497,38 €
Amtszulage = 0,00 EUR
Familienzuschlag Verheiratete = 153,40 €
Familienzuschlag 2 Kinder = 2 x 169,52 € = 339,04 €
Nachzahlungen nach Art. 3, § 87a SächsBesG = 173,44 €
abzüglich Kürzung der Besoldung = 15,82 €
Nachzahlungen nach Art. 3, § 87 SächsBesG = 474,88 €
Bruttobesoldung = 3.622,32 €

Bruttobesoldung Justizwachtmeister laut Gesetzentwurf des SMF = 3.700,30 €

Müssten nicht die Justiz- oder Steuersekretäre der Ausgangspunkt für die Berechnungen zum Mindestabstand zur Grundsicherung sein, um einen ausreichenden Abstand zur Grundsicherung zu gewährleisten?

SwenTanortsch

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #231 am: 11.08.2023 00:08 »
Dein Anmerkung ist korrekt, Aber von Wegen: Bei der Bemessung der heranzuziehenden Nettoalimentation ist zunächst die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe maßgeblich (Rn. 74 der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 4/18 v. 04. Mai 2020 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Bezugspunkt ist dabei das Gehalt als Ganzes. Entsprechend sind neben dem Grundgehalt daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (Rn. 73).

Nach Anlage 1 zu § 22 (1) des im Juli verabschiedeten neuen Besoldungsgesetzes erhalten nach A 5 besoldete Oberamtsmeister anders als Erste Justizhauptwachtmeister keine Amtszulage (vgl. S. 58 der SN-Drs. 7/11452 v. 30.11.2022 unter https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/sn/sn-d-7-11452.pdf), weshalb eine solche bei der Bemessung der gewährten Nettoalimentation nicht herangezogen werden darf, da sie nicht allen Beamten der Besoldungsgruppe A 5 gewährt wird. Zugleich wird hier die Besoldungsgruppe A 5 (und nicht die Besoldungsgruppe A 6, die Du heranziehst) als die niedrigste ausgewiesen. Entsprechend sollte nach Anlage 5 zu § 22 (1) nicht der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 6 in Höhe von 2.497,38 €, sondern der für die Besoldungsgruppe A 5 in Höhe von 2.420, 66 € herangezogen werden (ebd., S. 73, vgl. a. S. 153). Das geschieht auch auf der S. 297 f. Allerdings kann hier eben nicht die Amtszulage herangezogen werden, sodass allein schon hier eine monatlich um 129,53 € zu hohe Nettoalimentation zugrunde gelegt wird (ebd.). Darüber hinaus ist  auch hier die weitere Bemessung wiederholt sachwidrig vorgenommen worden. Auch wird die Bemessung offensichtlich auch weiterhin so vorgenommen, dass innerhalb der evident sachwidrigen Bemessungen eine vorrangig der Kostensenkung dienende Methodik verwendet wird, die deshalb auf dieser Basis zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mindestalimentation 39.648,86 € betragen solle, während die gewährte Nettoalimentation 39.648,92 € betragen solle, sodass letztere erstere um jährlich 0,06 € bzw. 0,00015 % übersteigt. Es lohnt sich weiterhin nicht, den sachlichen Unsinn nachvollziehen zu wollen, den der Besoldungsgesetzgeber in bekannter sächsischer Kontinuität auch dieses Mal wieder zum Besten gibt, weil ihm weder eine realitätsgerechte Bemessung noch überhaupt eine sachliche Methodik zugrunde liegt. Die Begründung wäre besser in einem Zirkus aufgehoben und sollte nicht die verfassungsrechtliche Funktion eines Landtags herabwürdigen. Auch deshalb hat Ulrich Battis wiederholt den rechtsstaatsgefährdenden Gehalt im Handeln des sächsischen Besoldungsgesetzgebers hervorgehoben (vgl. die beiden unten angefügten Links).

Da das Bundesverfassungsgericht bereits 2017 unter anderem eine Verletzung des Willkürverbots vonseiten des sächsischen Gesetzgebers konstatiert hat (vgl. die Rn. 82 f. der Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html) und mit seiner Entscheidung vom 17.11.2015  - 2 BvL 19/09 - dem sächsischen Gesetzgeber zuvor ebenfalls solcherart ausschließlich der sachlich nicht zu rechtfertigenden Kostenreduzierung dienende Methoden untersagt hat (vgl. ebd., Rn. 114 ff., insbesondere Rn. 140 unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/11/ls20151117_2bvl001909.html), darf davon ausgegangen werden, dass der sächsische Gesetzgeber auch mit seiner letzten Gesetzgebung ein Handeln gezeigt hat, das sachlich einer Unätigkeit gleichkommt. Es dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit sachlich zu vermuten sein, dass das Bundesverfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung dem sächsischen Gesetzgeber, sofern er nicht nach einer dritten Entscheidung im Rahmen eines gesetzten Datums zu einer sachgerechten Alimentation seiner Beamten zurückkehrte, mit einer Vollstreckungsanordnung belangen wird. Denn auch mit der aktuellen Novellierung des Besoldungsrechts setzt der sächsische Gesetzgeber die von Ulrich Battis im Gesetzgebungsverfahren in aller gebotenen Deutlichkeit hervorgehobenen Missachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gezielt fort und zeigt damit, dass er nach wie vor keinerlei sachlich gebotene Konsequenzen aus den beiden vormaligen Entscheidungen ziehen will.

https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/SBB/News/Gutachterliche_Stellungnahme.pdf

https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf

Aber von Wegen

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #232 am: 11.08.2023 22:36 »
Vielen Dank für die ausführliche und interessante Antwort.

Gibt es in Sachsen denn Oberamtsmeister? Im Doppelhaushalt 2023/2024 habe ich in keinem Einzelplan entsprechende Stellen gefunden. Im Einzelplan 06 (Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung) sind nur Stellen für Erste Justizhauptwachtmeister in A 5 mit Amtszulage und Justizhauptwachtmeister in A 4 mit Amtszulage enthalten (https://www.finanzen.sachsen.de/doppelhaushalt-2023-2024-6645.html). Letztere wurden ja nunmehr in A 5 mit Amtszulage übergeleitet und sind daher entfallen.

SwenTanortsch

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #233 am: 12.08.2023 07:32 »
In der Konkretisierung dürftest Du Dich besser auskennen als ich, Aber von Wegen, da ich nicht vor Ort bin. Auch ist es bereits schon wieder länger her, dass ich mich mit der sächsischen Gesetzgebung beschäftigt habe - und leider vergisst der Mensch zu schnell Details. Zugleich dürfte die Frage hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle aber aus mindestens zwei Gründen unerheblich sein. Zunächst legt der Gesetzgeber selbst die Besoldungsgruppe A 5 als niedrigste und damit als Ausgangspunkt seiner Gesetzesbegründung zu Grunde. Entsprechend sollte in der Prüfung nichts dagegen sprechen, ihm dabei zu folgen. Darüber hinaus bleibt es für die Evidenz der Prüfung offensichtlich unerheblich, ob bei der Bemessung der gewährten Nettoalimentation die Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 zugrundegelegt wird, da in beiden Fällen die gewährte Nettoalimentation die Mindestalimentation erheblich unterschreitet, wie Du das in Deinem Post bereits gezeigt hast. Entsprechend sollte eine Klageschrift ggf. für beide (und auch noch höhere) Besoldungsgruppen den Nachweis führen, dass die gewährte Nettoalimentation den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Gehalt der Mindestalimentation unterschreitet. Dabei sollte gleichfalls die weitere Fehlerhaftigkeit der jeweiligen Bemessungsmethodik betrachtet werden, denke ich.

Aber von Wegen

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #234 am: 26.08.2023 14:46 »
Danke für die Antwort.

Ich habe nochmal eine andere Frage an die Forumsgemeinde. Das LSF schreibt in den FAQ Beihilfebemessungssätze (https://www.lsf.sachsen.de/amtsangemessene-alimentation-4148.html) Folgendes:

Tz. 2 a)
„Sind Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz nur bei einem Beihilfeberechtigten 70 % oder 90 %. Haben z. B. zwei Beihilfeberechtigte des Freistaates Sachsen drei berücksichtigungsfähige Kinder, erhält einer von beiden den erhöhten Bemessungssatz von 90 %. Beim anderen Beihilfeberechtigten verbleibt es bei einem Bemessungssatz von 50 %. Die Zuordnung des erhöhten Bemessungssatzes ist in einer Erklärung gegenüber der Festsetzungsstelle anzugeben. Diese Erklärung ist unter www.lsf.sachsen.de/beihilfe.html > Vordrucke und Anträge > Erklärung zum Bezug von Beihilfe zu erhöhten Bemessungssatz eingestellt.“

Welche Beihilfebemessungssätze gelten ab 1. Januar 2024 für folgende Beamte?

Beispiel 1

- Ehegatten haben drei gemeinsame Kinder
- beide Ehegatten sind aktive Beamte des Freistaates Sachsen
- Mutter erhält den Familienzuschlag für zwei Kinder
- Vater erhält den Familienzuschlag für ein Kind

Beispiel 2

- Ehegatten haben drei gemeinsame Kinder
- beide Ehegatten sind aktive Beamte des Freistaates Sachsen
- Vater erhält den Familienzuschlag für alle drei Kinder
- Mutter hat durch gemeinsame Erklärung bisher einen erhöhten Beihilfebemessungssatz von 70 % erhalten
- Vater erhält bisher einen Beihilfebemessungssatz von 50 %

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #235 am: 28.08.2023 08:35 »
In beiden Fällen erhält derjenige Beamte den erhöhten Beihilfesatz, der dem LSF gegenüber durch gemeinsame Erklärung angegeben wird. Im Grunde wie bisher im Beispiel 2. Die Zuordnung der Familienzuschläge sind dabei egal. Ob es möglich ist, die Kinder "aufzuteilen" - also für einen Beamten 2 Kinder und damit 90% und für den anderen 1 Kind und 70% zu erreichen - weiß ich nicht. Das müsstest du evtl. beim LSF erfragen.

PoloG

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #236 am: 30.08.2023 13:37 »
Hallo,

wir haben den Fall: zwei Landesbeamte mit 3 Kindern. Die Antwort des LSF dazu:

"...
drei Kinder auf zwei Beihilfeberechtigte „aufzuteilen“ ist durch die SächsBhVO nicht vorgesehen. Damit kann in Ihrem Fall nur ein Berechtigter den Bemessungssatz von 90 Prozent (Pflege 70 Prozent) erhalten.
..."

 :(

VaPi

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #237 am: 31.08.2023 12:38 »
Die Schreiben zur Erklärung wurden ja mittlerweile verschickt und man kann sich einloggen.

Soweit ich das verstanden habe und auch das Formular verstehe, müssen nur diejenigen wirklich etwas ausfüllen, bei denen ein Erwachsener oder ein Kind auch tatsächlich in der PKV versichert waren. § 80 SächsBesG

Die Nachzahlung für die im FamZuschlag enthaltenen Kinder,(welche aber Familienversichert in der GKV sind) dürfte automatisch geschehen, da diese ja bereits im System hinterlegt sind. § 87a SächsBesG

Jemand anderer Meinung?

PoloG

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #238 am: 31.08.2023 12:54 »
Wir haben noch keine Zugangsdaten erhalten. Kamen die seperat oder mit der Bezügemitteilung?

Dort müssen dann die Nachweise für PKV-Beiträge hochgeladen werden, oder?

Die Nachzahlung für das dritte und jedes weitere Kind erfolgte bei uns mit den Bezügen im September rückwirkend ab 1. Januar 2023.

VaPi

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #239 am: 31.08.2023 12:59 »
Das Schreiben kam separat.