Dein Anmerkung ist korrekt, Aber von Wegen: Bei der Bemessung der heranzuziehenden Nettoalimentation ist zunächst die niedrigste vom Dienstherrn für
aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe maßgeblich (Rn. 74 der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 4/18 v. 04. Mai 2020 (
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Bezugspunkt ist dabei das Gehalt als Ganzes. Entsprechend sind neben dem Grundgehalt daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die
allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (Rn. 73).
Nach Anlage 1 zu § 22 (1) des im Juli verabschiedeten neuen Besoldungsgesetzes erhalten nach A 5 besoldete Oberamtsmeister anders als Erste Justizhauptwachtmeister keine Amtszulage (vgl. S. 58 der SN-Drs. 7/11452 v. 30.11.2022 unter
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/sn/sn-d-7-11452.pdf), weshalb eine solche bei der Bemessung der gewährten Nettoalimentation nicht herangezogen werden darf, da sie nicht allen Beamten der Besoldungsgruppe A 5 gewährt wird. Zugleich wird hier die Besoldungsgruppe A 5 (und nicht die Besoldungsgruppe A 6, die Du heranziehst) als die niedrigste ausgewiesen. Entsprechend sollte nach Anlage 5 zu § 22 (1) nicht der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 6 in Höhe von 2.497,38 €, sondern der für die Besoldungsgruppe A 5 in Höhe von 2.420, 66 € herangezogen werden (ebd., S. 73, vgl. a. S. 153). Das geschieht auch auf der S. 297 f. Allerdings kann hier eben nicht die Amtszulage herangezogen werden, sodass allein schon hier eine monatlich um 129,53 € zu hohe Nettoalimentation zugrunde gelegt wird (ebd.). Darüber hinaus ist auch hier die weitere Bemessung wiederholt sachwidrig vorgenommen worden. Auch wird die Bemessung offensichtlich auch weiterhin so vorgenommen, dass innerhalb der evident sachwidrigen Bemessungen eine vorrangig der Kostensenkung dienende Methodik verwendet wird, die deshalb auf dieser Basis zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mindestalimentation 39.648,86 € betragen solle, während die gewährte Nettoalimentation 39.648,92 € betragen solle, sodass letztere erstere um jährlich 0,06 € bzw. 0,00015 % übersteigt. Es lohnt sich weiterhin nicht, den sachlichen Unsinn nachvollziehen zu wollen, den der Besoldungsgesetzgeber in bekannter sächsischer Kontinuität auch dieses Mal wieder zum Besten gibt, weil ihm weder eine realitätsgerechte Bemessung noch überhaupt eine sachliche Methodik zugrunde liegt. Die Begründung wäre besser in einem Zirkus aufgehoben und sollte nicht die verfassungsrechtliche Funktion eines Landtags herabwürdigen. Auch deshalb hat Ulrich Battis wiederholt den rechtsstaatsgefährdenden Gehalt im Handeln des sächsischen Besoldungsgesetzgebers hervorgehoben (vgl. die beiden unten angefügten Links).
Da das Bundesverfassungsgericht bereits 2017 unter anderem eine Verletzung des Willkürverbots vonseiten des sächsischen Gesetzgebers konstatiert hat (vgl. die Rn. 82 f. der Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - unter
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html) und mit seiner Entscheidung vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 - dem sächsischen Gesetzgeber zuvor ebenfalls solcherart ausschließlich der sachlich nicht zu rechtfertigenden Kostenreduzierung dienende Methoden untersagt hat (vgl. ebd., Rn. 114 ff., insbesondere Rn. 140 unter
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/11/ls20151117_2bvl001909.html), darf davon ausgegangen werden, dass der sächsische Gesetzgeber auch mit seiner letzten Gesetzgebung ein Handeln gezeigt hat, das sachlich einer Unätigkeit gleichkommt. Es dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit sachlich zu vermuten sein, dass das Bundesverfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung dem sächsischen Gesetzgeber, sofern er nicht nach einer dritten Entscheidung im Rahmen eines gesetzten Datums zu einer sachgerechten Alimentation seiner Beamten zurückkehrte, mit einer Vollstreckungsanordnung belangen wird. Denn auch mit der aktuellen Novellierung des Besoldungsrechts setzt der sächsische Gesetzgeber die von Ulrich Battis im Gesetzgebungsverfahren in aller gebotenen Deutlichkeit hervorgehobenen Missachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gezielt fort und zeigt damit, dass er nach wie vor keinerlei sachlich gebotene Konsequenzen aus den beiden vormaligen Entscheidungen ziehen will.
https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/SBB/News/Gutachterliche_Stellungnahme.pdfhttps://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf