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[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
VaPi:
Wäre es denn möglich, die Beilhilfesätze auch wieder zu senken, wenn zB. im Gegenzug die Bezüge angehoben werden? Oder sind die Sätze jetzt fest?
ThSchm:
Ich sehe heute schon meinen Gehaltseingang. Alles wie immer, das heißt wohl die Nachzahlungen für die 1. u. 2. Kinder kommen später…
Angelsaxe:
--- Zitat von: ThSchm am 27.10.2023 11:55 ---Ich sehe heute schon meinen Gehaltseingang. Alles wie immer, das heißt wohl die Nachzahlungen für die 1. u. 2. Kinder kommen später…
--- End quote ---
Die sind angekündigt mit den Dezemberbezügen, also Ende November.
PoloG:
Was mir gerade beim Ausfüllen der Online-Erklärung aufgefallen ist, dass in meinem Widerspruch aus 2021 angekreuzt war:
"...
Hiermit erhebe ich
WIDERSPRUCH
X gegen die Besoldung für die Jahre 2011 bis 2021 sowie für die Folgejahre.
X gegen die Besoldung für das Jahr 2021 sowie für die Folgejahre.
Dieser Widerspruch nach § 54 Abs. 2 BeamtStG betrifft die Amtsangemessenheit der Besol- dung. Er dient insbesondere meiner Rechtswahrung dahingehend, ob das Besoldungsniveau mit dem Abstandsgebot zur Grundsicherung vereinbar ist. Hierzu verweise ich auf die Ent- scheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.) sowie die Vorlagebeschlüsse des VG Chemnitz an das Bundesverfassungsgericht vom
8.November 2018 in den Verfahren mit den Aktenzeichen 3 K 2000/15 und 3 K 3103/17.
Ich bitte, diesen Widerspruch entsprechend der Weisung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Finanzen vom Februar 2019 zu Anträgen und Widersprüchen mit Bezug zum Vorla- gebeschluss des VG Chemnitz zu behandeln und vorsorglich den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären sowie das Verfahren zunächst bis zur Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts ruhend zu stellen. Sofern sich aus dieser Entscheidung ergibt, dass die Be- soldung nicht zu beanstanden ist, werde ich eine Rücknahme des Widerspruchs erwägen.
Mit freundlichen Grüßen sowie für die Folgejahre.
..."
Das war die Vorlage einer Gewerkschaft. Im Portal steht aber, dass mein Widerspruch erst seit 2021 gilt.
Was denkt ihr, akzeptiert das LSF nur Widerspürche innerhalb des jeweiligen Jahres und nicht für die Vorjahre oder würde es sich lohnen, da nochmal nachzufragen?
Danke für eure Meinungen
Andy06:
Hallo in die Runde. Ich habe die Beiträge im Forum immer gespannt verfolgt, hätte jetzt aber auch 2 Fragen an die Experten hinsichtlich des 4. DRÄndG:
1) Hat schon jemand die Nachzahlungen für die in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten? Im Info-Schreiben stand ja, dass abhängig von der Abgabe der Online-Erklärung die ersten Zahlungen mit Oktoberbezügen (Ende September) kommen sollen. Ich habe die Erklärung für die Kinder Anfang August abgegeben, selbst mit Novemberbezügen erfolgte keine Auszahlung. Für mich ist unverständlich, wie man offiziell einen Termin nennen kann, diesen aber (wiedermal) nicht einhält.
2) Meine Frau ist selbst Beamtin und hat damit einen eigenen Beihilfeanspruch. Aufgrund von Elternzeiten mit Elterngeldzahlungen war ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Schnitt von 3 Jahren unter 18.000 Euro, sodass für mehrere Jahre auch ein Beihilfeanspruch als berücksichtigungsfähige Angehörige bestehen müsste. Selbstverständlich wird nicht zweimal Beihilfe gewährt, da die Beihilfekonkurrenz über § 3 Abs. 2 SächsBhVO ausgeschlossen wird. Nichtsdestotrotz besteht doch ein Anspruch als berücksichtigungsfähige Angehörige und damit auch ein Anspruch auf Nachzahlung im 4. DRÄndG. Zumindest habe ich im Gesetz keine Fundstelle finden können, welche die Nachzahlungen bei eigenem Beihilfeanspruch des berücksichtigungsfähigen Angehörigen ausschließen würde.
Ich danke für eure Einschätzungen und bin auf die Meinungen gespannt.
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