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[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen

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Aloha:
Nur zur Erinnerung aus dem Battis-Gutachten - ist ja nicht "Irgendwer":
Vor dem Hintergrund der skizzierten Entwicklung hat der sbb dbb die Frage aufgeworfen,
ob eine auf Elemente der Beihilfe und eine Absicherung in einer Krankenversicherung
gestützte Lösung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Die Frage ist
auch unter Berücksichtigung der Erhöhung des Kinderanteils im Familienzuschlag für die
ersten beiden Kinder zu verneinen. Wie in allen anderen von Bund und Ländern
verabschiedeten oder diskutierten Gesetzesentwürfen wird das Kernanliegen des
Bundesverfassungsgerichts, die Durchsetzung des Abstandsgebots innerhalb der A-Besoldung durch eine grundlegende Korrektur zu gewährleisten nicht verwirklicht. Die
Konzentration auf die Beihilfe schafft ebenso wie die in anderen Ländern auf den
Familienzuschlag keine systemgerechte Neuordnung, sondern schreibt die bestehenden
Unzulänglichkeiten fort und schafft auch hinsichtlich der Einrechnung von Amtszulagen
durch das Leistungsprinzip (Art. 33 II GG) nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen.
...
Die unter II. gegebene Antwort lässt die Berechnung des umstrittenen Nominallohnindexes angesichts der Missachtung des Abstandsgebots als vernachlässigungswert erscheinen.
(https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/SBB/News/Gutachterliche_Stellungnahme.pdf)

Beamtenmichel:

--- Zitat von: Aloha am 14.09.2022 13:40 ---
--- Zitat von: Rainer Hohn am 14.09.2022 12:49 ---Ich habe den Entwurf vorliegen. Allerdings umfasst er ca. 400 Seiten, so dass ich wohl erst am Wochenende Zeit dafür finden werde. Die wichtigsten Inhalte die mir beim ersten Überfliegen aufgefallen sind:

- Erhöhung der Besoldung/Versorgung sowie der Familienzuschläge um 2,8% analog zum Tarifabschluss
- die Festsellung, dass eine weitere Erhöhung der familienbezogenen Bestandteile (bis 2 Kinder) nicht möglich erscheint, da sonst das Abstandsgebot zw. den Ämtern nicht mehr gegeben sei
- keine weitere Erhöhung der Grundbesoldung, da zu teuer und nicht erforderlich
- Erhöhung der Beihilfesätze für die Beamten mit einem Kind auf 70% und ab dem 2. Kind auf 90% (nach Wegfall der zu berücksichtigenden Kinder sollen die erhöhten Beihilfesätze erhalten bleiben)
- Erhöhung der Beihilfesätze für berücksichtungsfähige Angehörige
- Erhöhung der Zuschläge ab dem 3.Kind
- Nachzahlungen für die Jahre, in denen Widerspruch eingelegt wurde (die Höhe unterscheidet sich nach Jahr und Familienkonstellation( Größenordnung für eine 4K Familie ca. 4000 bis 5000€ pro Jahr)

Die Angaben sind sicherlich unvollständig und ungenau, da mir momentan die Zeit dafür fehlt und der Entwurf recht umfangreich ist...

--- End quote ---

Vielen Dank für den spannenden Einblick in die neueste besoldungstechnische Trickkiste. Die Logik der Argumentation, dass familienabhängige Zulagen das Abstandsgebot verletzten, dasselbe aber über die Beihilfe dann doch (dauerhaft) ginge, ist zumindest kreativ, aber dennoch durchschaubar.

--- End quote ---

Nach meinem Verständnis soll der Beihilfesatz des Beihilfeberechtigten (mit einem Kind) doch bei 50% bleiben und bei der berücksichtigungsfähigen Ehegattin/Ehegatten bei 70%?

Erst ab dem 2. Kind sollen sich doch Änderungen am Beihilfesatz des Beihilfeberechtigten sowie den berücksichtigungsfähigen Personen ergeben?

Mondschaf78:

--- Zitat von: Beamtenmichel am 05.10.2022 13:16 ---
Nach meinem Verständnis soll der Beihilfesatz des Beihilfeberechtigten (mit einem Kind) doch bei 50% bleiben und bei der berücksichtigungsfähigen Ehegattin/Ehegatten bei 70%?

Erst ab dem 2. Kind sollen sich doch Änderungen am Beihilfesatz des Beihilfeberechtigten sowie den berücksichtigungsfähigen Personen ergeben?

--- End quote ---

Ja, so habe ich das auch gelesen.

Mondschaf78:
Lese ich das auch richtig, dass die Nachzahlungen nur gezahlt werden, wenn Widerspruch eingelegt wurde, auch für das Jahr 2022?
Das bedeutet ja, dass ich die Nachzahlung für 2022 aus einem Gesetz von 2022 nur bekomme, wenn ich noch Widerspruch gegen die Besoldung einlege.

Saggse:

--- Zitat von: Mondschaf78 am 06.10.2022 11:19 ---Lese ich das auch richtig, dass die Nachzahlungen nur gezahlt werden, wenn Widerspruch eingelegt wurde, auch für das Jahr 2022?
Das bedeutet ja, dass ich die Nachzahlung für 2022 aus einem Gesetz von 2022 nur bekomme, wenn ich noch Widerspruch gegen die Besoldung einlege.

--- End quote ---
Noch ist es ja ein Gesetzentwurf - wann bzw. ob überhaupt es ein Gesetz wird, ist gegenwärtig noch nicht absehbar. Davon abgesehen würde ich mindestens so lange Widerspruch einlegen, bis das Geld bei mir auf dem Konto ist - und wenn es Zweifel an der Verfassungskonformität des neuen Gesetzes gibt, natürlich auch darüber hinaus.

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