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[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen

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Mondschaf78:
Der Gesetzentwurf ist nun auch in den Landtagsdokumenten zu finden (Drs. 7/11452):
https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=11452&dok_art=Drs&leg_per=7

Ich hatte mich bisher blauäugig darauf verlassen, dass ein Widerspruch nicht notwendig ist. Nun muss ich aber wohl doch einen einlegen, um zumindest für 2022 meine Ansprüche zu sichern.
Nun meine Fragen: Gibt es einen aktuellen Musterwiederspruch oder kann ich den vom letzten Jahr nehmen? Sollte ich den für die vergangenen Jahre auch noch einlegen oder wird das eh nicht berücksichtigt?

Dailydrvr:
Ich werde wohl den Widerspruch vom Richterverein nehmen.
Hier zum Download ganz unten: https://www.richtervereinsachsen.de/

Statusamt:
Na da wird es einem ja richtig heimelig und man kann bei Kerzenschein und einem Pfefferkuchen seinen Widerspruch ausarbeiten und sich auf den kommenden Geldregen in 2023 freuen...

Aus dem Referententwurf wurde 1 zu 1 der Gesetzesentwurf. Die umfangreichen Stellungnahmen im Anhörungsverfahren

https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=11452&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=2&dok_id=undefined

wurden nicht einbezogen.

Jetzt liegt die Drucksache den Abgeordneten im Landtag vor. Auszug von der Landtags-Website: "Im Parlament durchläuft der Entwurf mehrere Stufen des Gesetzgebungsverfahrens, bis das Gesetz ggf. verabschiedet wird und in Kraft treten kann. Dabei braucht es meistens viel Zeit, bis aus einer politischen Idee ein konkretes Gesetz wird. Doch dafür gibt es gute Gründe. Der finalen Abstimmung gehen intensive Beratungen voraus, zunächst in den Arbeitskreisen der Fraktionen, anschließend in den Fachausschüssen (ggf. mit öffentlicher Anhörung von Sachkundigen) und schließlich im Plenum. In diesem aufwändigen Prozess können zahlreiche Meinungen und Interessen einbezogen und abgewogen sowie Änderungsvorschläge diskutiert werden."

Fantastisch!

Jetzt ist der aufgebaute Druck, das unzulängliche Gesetz durchzubringen, schön hoch. Seitens des Finanzministeriums wurde ja die Abtrennung der linearen Besoldungserhöhung, in einem eigenen Gesetz, nicht angestrebt und die Weigerung es doch zu tun durchweg aufrechterhalten. Im Anhörungsverfahren wurden die federführenden Gewerkschaften vom Minister und seinem Apparat ordentlich gegeneinander ausgespielt (siehe SRV Aktuell vom 25.03.2022). Seitdem lief es auf das jetzige Fiasko hinaus.

Abgetrennt hätte in 12/2022 mindestens umgesetzt werden müssen:

- Umsetzung Besoldungserhöhung nicht nur linear (2,8 %), dass Volumen (3,2 %) bleibt unberücksichtigt
- Streichung Beihilfe-Kostendämpfungspauschale
- 300,00 € EPP für Versorgungsempfänger

Mit den erweiterten komplexen Beratungen im Gesetzgebungsverfahren zur verfassungsgemäßen amtsangemessenen Alimentation hätte man sich dann in 2023 abschließend befassen können.

Mir fehlt der Gesamtüberblick zu den ganzen anhängigen Klagen und Beschlussvorlagen von und vor Verwaltungsgerichten bis hin zum BVerfG. Nur einzelne hartgesottene Beamte mit dickeren Portemonnaie werden Klage erheben und sich dem Prozessrisiko aussetzen.

Die nächste Zumutung steht schon vor der Tür, mit dem Gesetz zur "Pauschalen Beihilfe" wird mit Sicherheit ein weiteres gesetzgeberisches Unrecht in die sächsische Amtsstube plumpsen. Auch der Beef zwischen DBB und DGB bzgl. der "Pauschalen Beihilfe" ist kontraproduktiv.

So, genug jetzt der Ironie, Sarkasmus und maximalen Enttäuschung. Die einzige Gewissheit wird wohl bleiben, dass ernsthaft kein Politiker eine Abschaffung des Beamtentums insgesamt forcieren wird. Unter dem dann zur Verfügung stehenden echten Streikrecht würden solche Gesetzesentwürfe, wie jetzt vorliegend, gar nicht erst die Welt erblicken! Hochgelobt sei der goldene Käfig des Berufsbeamtentums.

Wünsche uns allen und besonders allen Dreischichtlern einen gemütlichen Jahresausklang und für 2023 besoldungsrechtlich positive Überraschungen!




0esli0:
Mal etwas Off Topic... in unserer Behörde wurden mit den Bezügen für Dezember nun die Leistungsprämien für 2022 ausgezahlt. Hätte man diese nicht wenigstens unter der zum 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichprämie laufen lassen können? Wird das generell so gehandhabt oder hat man das nur bei uns verschlafen...?!

Statusamt:
Die Inflationsprämie dient allein der Abfederung der Teuerung. Das muss der Arbeitgeber so auch bezeichnen und nicht eine Leistungsprämie zahlen. Das wäre dann nicht mehr von steuerlichen Privilegierung gedeckt.

https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/inflationspraemie-auszahlung-arbeitgeber-arbeitsrecht-100.html

Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung werden nur dann i. S. d. § 8 Abs. 4 EStG "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht", wenn

die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Die Begünstigung greift also nicht, wenn:

eine Prämie gezahlt wird und im Gegenzug der Monatslohn oder sonstige Prämien oder Sonderzahlungen herabgesetzt werden oder durch die Prämie Boni, Sonderzahlungen oder sonstige schon geschuldete Gehaltsbestandteile "ersatzweise" erfüllt werden sollen.
Der Arbeitslohn vorübergehend gemindert wird und nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie wieder erhöht wird.

Das heißt: Es muss sich um eine echte Zusatzleistung handeln, die "on top" gewährt wird. Leistungen sind nicht nach § 3 Nr. 11c EStG begünstigt, wenn der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf Sie hat – etwa individualvertraglich vereinbart, aus einer Betriebsvereinbarung, aus betrieblicher Übung, einer Gesamtzusage oder einem Tarifvertrag.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/inflationsausgleichspraemie_idesk_PI42323_HI15336040.html

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