Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen

<< < (19/67) > >>

TZSteinbock:

--- Zitat von: Statusamt am 06.12.2022 00:02 ---Die Inflationsprämie dient allein der Abfederung der Teuerung. Das muss der Arbeitgeber so auch bezeichnen und nicht eine Leistungsprämie zahlen. Das wäre dann nicht mehr von steuerlichen Privilegierung gedeckt.

https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/inflationspraemie-auszahlung-arbeitgeber-arbeitsrecht-100.html

Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung werden nur dann i. S. d. § 8 Abs. 4 EStG "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht", wenn

die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Die Begünstigung greift also nicht, wenn:

eine Prämie gezahlt wird und im Gegenzug der Monatslohn oder sonstige Prämien oder Sonderzahlungen herabgesetzt werden oder durch die Prämie Boni, Sonderzahlungen oder sonstige schon geschuldete Gehaltsbestandteile "ersatzweise" erfüllt werden sollen.
Der Arbeitslohn vorübergehend gemindert wird und nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie wieder erhöht wird.

Das heißt: Es muss sich um eine echte Zusatzleistung handeln, die "on top" gewährt wird. Leistungen sind nicht nach § 3 Nr. 11c EStG begünstigt, wenn der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf Sie hat – etwa individualvertraglich vereinbart, aus einer Betriebsvereinbarung, aus betrieblicher Übung, einer Gesamtzusage oder einem Tarifvertrag.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/inflationsausgleichspraemie_idesk_PI42323_HI15336040.html

--- End quote ---

Leider wird diese "on-top"- Diskussion seitens der Gewerkschaften gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber nicht zum Thema gemacht.... Ein echtes Armutszeugnis!

DrStrange:
Hat jemand schon einen fähigen Anwalt in Sachsen für dieses Thema und kann den empfehlen? Ich suche einen.

Statusamt:
Fachanwalt Beamtenrecht: https://www.neie.de/

Ozymandias:
Ich bin immer noch der Meinung man benötigt keinen Anwalt. Wie es in Sachsen aussieht weiß ich nicht, aber in vielen Bundesländern werden die Klagen wegen Pilotverfahren sowieso ruhend gestellt. Wichtig ist deshalb nur die Hemmung der Rechtskraft, das geht auch mit selber erstellter nicht so ausführlicher Klage oder auch über die Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts für weitaus weniger Geld. Sind ca. 1300-1500 Euro Kosten mit Anwalt und 483 Euro ohne, nur so als Hinweis.

Die nächste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung z.B. in Bremen wird interessant und hat deutlich mehr Auswirkung als eine von einem Anwalt entworfene Klageschrift. 

Dailydrvr:
Darf ich dumm fragen, wie ich verhindere, dass ausgerechnet mein Fall dann das Pilotverfahren ist?
Ich weiß, dass die Gewerkschaften Pilotverfahren führen und dort auch unterstützen. Aber was wenn meine Klage plötzlich Pilotklage ist?
Wird das vom Gericht ausgesucht? Bzw. wer macht das dann?

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version