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[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen

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Ozymandias:

--- Zitat von: Dailydrvr am 08.12.2022 15:38 ---Darf ich dumm fragen, wie ich verhindere, dass ausgerechnet mein Fall dann das Pilotverfahren ist?
Ich weiß, dass die Gewerkschaften Pilotverfahren führen und dort auch unterstützen. Aber was wenn meine Klage plötzlich Pilotklage ist?
Wird das vom Gericht ausgesucht? Bzw. wer macht das dann?

--- End quote ---

Sind meist Verfahren von Gewerkschaften/Berufsverbänden die anwaltlich begleitet werden.
Spät Widerspruch, spät Klage ohne Begründung einreichen, dann Begründung nachreichen, so kann man generell Zeit schinden.

In Hamburg gibt es z.B. ein Pilotverfahren glaube ich, macht ja auch keinen Sinn Tausende Klagen mit quasi gleichem Inhalt zu verhandeln. Deshalb ruhen die anderen alle - wenn man zustimmt. Man hat dadurch keinen Nachteil, aber man hat durch einen Anwalt dann auch keinen besonderen Vorteil, der das Geld wert wäre - Meine Sicht.

ursus:
Hallo DrStrange,
im digitalen Zeitalter muss die benötigte Fachanwaltskanzlei n. m. E. nicht immer unbedingt vor der Haustür liegen. Ich kann Dir beispielsweise die Anwaltskanzlei Lenders, Hennefer Str. 10, in 53757 Sankt Augustin, kanzlei@rechtsanwalt-lenders.de  wärmstens empfehlen. Zwei Schwerpunkte dieser kleinen aber feinen Fachanwaltskanzlei, mit einem sehr engagierten Team, sind Beamtenrecht und Disziplinarrecht. Im Bereich der Dt. Telekom AG, der Dt. Post AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögensamt hat sich die Kanzlei bereits etliche Verdienste erlangt. Für eine erfolgreiche Vertretung bedarf es tiefgehender Kenntnisse in den genannten Rechtsbereichen. RA Dirk Lenders ist seit vielen Jahren ein ausgewiesener Kenner dieser Materie und hat zahlreiche Bücher veröffentlicht. Im Übrigen erkämpfte er den ersten saarländischen Vorlagebeschluss an das BVerfG i. S. amtsangemessener Alimentation, konkret, bzgl. der Besoldungsgruppe A11 für die Jahre 2011 – 2016 (Vorlagebeschluss des OVG des Saarlandes vom 01.06.2018; Az.: 1 A 22/16. Das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht trägt das Az.: BVerfG 2 BvL 11/18). Eine Entscheidung steht zwar noch aus, der Vorgang jedoch belegt unzweifelhaft, dass die Fachanwaltskanzlei LENDERS hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation von Beamten trittsicher erfahren und erfolgreich ist.

DrStrange:

--- Zitat von: Ozymandias am 08.12.2022 15:26 ---Ich bin immer noch der Meinung man benötigt keinen Anwalt. Wie es in Sachsen aussieht weiß ich nicht, aber in vielen Bundesländern werden die Klagen wegen Pilotverfahren sowieso ruhend gestellt. Wichtig ist deshalb nur die Hemmung der Rechtskraft, das geht auch mit selber erstellter nicht so ausführlicher Klage oder auch über die Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts für weitaus weniger Geld. Sind ca. 1300-1500 Euro Kosten mit Anwalt und 483 Euro ohne, nur so als Hinweis.

Die nächste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung z.B. in Bremen wird interessant und hat deutlich mehr Auswirkung als eine von einem Anwalt entworfene Klageschrift.

--- End quote ---

Das hatte ich damals auch gemacht. Da gings glaube um die Altersdiskriminierung. Dort wurde vom Gericht ein Streitwert festgelegt, der pauschal bei 5000 € lag. Und nach diesem richteten sich die Kosten für das Verfahren wenn ich mich nicht irre.

Wenn man sich den Verlauf der Dinge in Thüringen anschaut, dann frage ich mich, ob so etwas für Sachsen auch denkbar, wenn nicht sogar notwendig ist.
Der Entwurf für Sachsen ist noch nicht beschlossen und erlangt in diesem Jahr auch keine Gesetzeskraft mehr. Die Erhöhung von 2,8 % aus den Tarifverhandlungen kommt dieses Jahr auch nicht. Das Bürgergeld kommt definitiv nächstes Jahr. Somit stimmen doch die ganzen Berechnungen in dem 400-seitigen Entwurf nicht mehr. Das kann man doch alles nicht mit der Beihilfe heilen!?

Der gesamte Gesetzentwurf ist doch zum 1.1.23 Makulatur, oder?

ursus:
Der gesamte Gesetzentwurf ist doch zum 1.1.23 Makulatur, oder?
Hallo DrStrange,
das stimmt. Keiner der 17 Besoldungsgesetzgeber erfüllt derzeit die Vorgaben des BVerfG, weder hinsichtlich des "Abstandsgebotes" noch hinsichtlich der "prozeduralen Anforderungen". Kein derzeit gültiges Besoldungsgesetz ist verfassungskonform. Um es mit den Worten von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt Universität zu Berlin zu sagen: " Angesichts der „Dreistigkeit“ dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg „länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs“ verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht (und damit vorsätzlich! meine Ergänzung!) die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG, offen missachtet werden. Diese fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, nicht nur  „rechtsstaatsgefährdend“, wie bekanntermaßen u. a. a. bereits der DRB – Berlin angemerkt hat. Die Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuern die Besoldungsgesetzgeber  im Ergebnis genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung."

ursus:
Hallo DrStrange,
p. s.: https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf

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