Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
ordentliche Kündigung befristeter Vertrag (sachgrundlos) gilt TVL?
TVL:
Hallo zusammen,
es gibt zu dem Thema schon ein paar Antworten, leider aber nicht die für mich passende. Ich hoffe, jemand ist im TVL fit und kann mir helfen:
-befristeter AV 2 Jahre ohne Sachgrund ("neue Bundesländer")
-im AV ist keine Kündigungsmöglichkeit genannt, lediglich im § 2 heisst es: für den AV gilt der TVL, der TVÜL sowie TVs die den TVL und TVÜL ergänzen, ändern oder ersetzen (welche das sind, weiß ich nicht) sowie landesbezirkliche Regelungen
Ich will ordentlich kündigen, mein AG ist der Meinung dass der TVL §30 Absatz 2-5 nicht für mich gilt, da ich nicht ins "Tarifgebiet West" falle. Ich dachte, die Unterscheidung West-Ost gibt es nicht mehr?
Zitat §30 Abs.1: "Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten." Mein AV begann 2020! Vorher war ich nicht im ÖD, daher bin ich etwas verwirrt...
Ist also eine ordentliche Kündigung (6 Wochen zum Monatsende lt. TVL) beidseitig ausgeschlossen???? Sollte doch der TVL §30 Absatz 2-5 für mich gelten, findet man dazu irgendwo weitere Informationen?
Würde mich über jede Antwort freuen, die mir weiterhilft. Dass eine Aufhebung möglich ist, weiss ich, dass ist jedoch nicht der Plan. Lieben Dank euch.
XTinaG:
§ 30 Abs. 1 TV-L verweist doch explizit auf das Tarifgebiet West. Wenn § 30 als Spezialnorm nicht gilt, gilt § 34 TV-L.
TVL:
Das heißt also, es gibt ein "Tarifgebiet West"? Und der §34 gilt sowohl für befristete als auch unbefristete Verträge? Die Kündigungsfrist wäre also 6 Wochen zum Quartalsende.
Das TzBfG gilt also nicht, habe ich das richtig verstanden? §15 (3)" Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist."
Mein AG ist wie erwähnt, anderer Meinung...
XTinaG:
Natürlich gibt es ein Tarifgebiet West, siehe § 38 Abs. 1 TV-L. § 34 TV-L unterscheidet nicht zwischen befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen. Das TzBfG gilt selbstverständlich, es gibt jedoch mit § 34 TV-L eine tarifliche Norm, die die ordentliche Kündigung auch von befristeten Arbeitsverhältnissen regelt, denn § 34 TV-L enthält keine entsprechende Einschränkung. Das wird in der Literatur zum ähnlichen Normkonstrukt im TVÖD zwar teils anders gesehen (Haufe), das braucht Dich aber nicht zu kümmern.
Johann:
--- Zitat von: XTinaG am 24.01.2022 12:22 ---Natürlich gibt es ein Tarifgebiet West, siehe § 38 Abs.
--- End quote ---
Verstehe schon, dass jemand > 30 Jahre nach dem Mauerfall skeptisch nachfragt, ob es wirklich noch eine Unterscheidung zwischen West und Ost gibt. Dass es das (noch) gibt, steht natürlich außer Frage.
Wobei hier auch nichts unmöglich ist. Gibt ja immerhin auch den Soli noch teilweise. Oder die 1902 eingeführte Schaumweinsteuer zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte.
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