Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stufenlaufzeit
EK42:
Vermutlich wäre es so richtig gewesen. Allerdings wurde es nun so gemacht. Als ich auf die Stelle kam, zum 1.6.2014 die EG 8 bekommen habe. Dann ab dem 01.01.2017 die EG 9a Stufe 2, ab dem 1.5.2017 die Zulage zu 9c. Die Zulage hätte eig schon mind. zum 1.1.2017 gewährt werden müssen.
Deine Ausführung ist vermutlich richtig. Allerdings ist die Praxis nun mal so.. rückwirkend kann ich das nicht beeinflussen. Den Lehrgang II im Oktober 2016 gestartet also hätte ich zum 01.01.2017 die Zulage zu 9c ohnehin erhalten müssen. Die Anträge der Feststellung der Stellen ob es EG9 a,b,c sind führten in 2017 aufgrund der Besonderheit im Jahr 2017 zum 01.01.2017 zurück.
Davor hätte mir mind. evtl. 4,5% Zulage zugestanden. Die haben es halt damals nicht gemacht. Darum gehts mir aber nicht. Nur zum 01.01.2017 kam ich in die EG 9a Stufe 2. Lehrgang II abgeschlossen im Oktober 2019. Die Stufe hätte normal weiterlaufen müssen und ich wäre zum 01.01.2022 in der Stufe 4 in der Entgeltgruppe 9c . Die berechnen allerdings mit Zulagengewährung zum 01.05.2017 die Stufen. Nach deren Berechnung komme ich demnach zum 1.5.2022 in Stufe 4. Das ist doch definitiv falsch…
Kollegen anderer Behörden meinten, die Stufenlaufen während der Zulagengewährung weiter und mit dem Abschluss des Lehrgangs II, wird keine Höhergruppierung ausgelöst..Unabhängig davon, ob der Zeitpunkt der Zulage falsch ist.
XTinaG:
Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Mithin warst Du zunächst in E5/1, und dann spätestens ab 01.06.2014 E5/2, dann
01.10.2014 E5/2 mit Zulage zu E9/2
01.06.2016 E5/3 mit Zulage zur E9c/2
01.10.2016 E5/3 mit Zulage zur E9c/3
01.06 2019 E5/4 mit Zulage zur E9c/3
01.10.2019 E5/4 mit Zulage zur E9c/4
Anschließend erfolgte die Höhergruppierung in 10/2019 in die E9c/4 mit einem Neubeginn der Stufenlaufzeit zum Zeitpunkt der Höhergruppierung. Da zum 01.10.2019 auch die Höhergruppierung erfolgte, steht ein nach § 8 Abs. 4 Satz 2 BezTV AuP abweichendes Entgelt nicht zu. Du bist also seit dem 01.10.2019 in E9c/4, seitdem läuft die Stufenlaufzeit und seitdem steht Dir auch das entsprechende Entgelt zu. Es gibt dabei kein "wurde nun so gemacht". Am derzeitigen Anspruch ändert sich auch nichts durch in der Vergangenheit vom Arbeitgeber vorenthaltene Zulagenzahlungen.
EK42:
Wenn ich das jetzt so anspreche, kommen die garnicht mehr klar. Die sind schon damit überfordert, einfach Prüfungen vorzunehmen.
EK42:
Wie kann man diesen Beitrag löschen? Nicht das mein AG alles mitliest 😅
XTinaG:
--- Zitat von: EK42 am 30.01.2022 13:53 ---Wenn ich das jetzt so anspreche, kommen die garnicht mehr klar. Die sind schon damit überfordert, einfach Prüfungen vorzunehmen.
--- End quote ---
Eine Eingruppierungsfeststellungsklage würde dazu führen, daß der Arbeitgeber sehr klare Anweisungen erhält, was er zu tun hat.
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