Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stufenlaufzeit
EK42:
2017 trat ja die neue entgeltordnung in Kraft, da haben alle Beschäftigte ein Schreiben bekommen, dass wir einen Antrag stellen sollen, damit die Stellen überprüft werden sollen, wie sie tatsächlich bewertet werden. Also wurde die Stelle zum 01.01.2017 eigentlichen auch übertragen. Ich habe alle Anträge fristgerecht eingereicht. Eig sollte der AG die Zulage auch ohne Antrag gewähren wenn sie feststellen, dass es eine höhere Stelle ist.. aber ich habs halt trotzdem in meinem Antrag erwähnt gehabt, dass auch wenn ich zu diesem
zeitpunkt nicht in die EG 9c höhergruppiert werden kann, dass mir die Zulage zusteht.
XTinaG:
Das ist doch alles unsinniges Rumgeschwurbel. Stellen und was Du "ausführst" sind tariflich völlig unbeachtlich. Maßgeblich ist, wie ja nun bereits dargelegt, die auszuübende Tätigkeit. Sollen Deine Ausführungen bedeuten, daß Deine auszuübende Tätigkeit seit 2014 unverändert ist?
Wenn ja, handelt es sich um eine Tätigkeit, die bei Erfüllung der Voraussetzungen vor 2017 zu einer vorläufigen Eingruppierung in E9 mit regulären Stufenlaufzeiten führte. Die Voraussetzungen erfülltest Du nicht. Mithin wurde mit Übertragung der auszuübenden Tätigkeit kein Eingruppierungsvorgang ausgelöst.
A) Sofern Du zuvor beim selben Arbeitgeber eine andere auszuübende Tätigkeit auszuüben hattest, warst Du weiterhin entsprechend dieser eingruppiert. Es bestand auch zu diesem Zeitpunkt mutmaßlich Anspruch auf eine Zulage. 2017 wurdest Du in die gleiche Entgeltgruppe unter Beibehaltung von Stufe und Stufenlaufzeit übergeleitet. Eine höhere Eingruppierung ergab sich aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht. Ein Antrag auf Höhergruppierung konnte nicht gestellt werden.
B) Sofern Du in 2014 mit dieser auszuübenden Tätigkeit eingestellt worden bist, gab es keine Regelung zur Eingruppierung dafür. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht stand einer (vorläufigen) Eingruppierung in E9b entgegen. Alternative Eingruppierungsvorschriften gab es nicht. Mithin gilt die zwischen den Arbeitsvertragsarteien somit nicht lediglich erklärte, sondern konstituierend vereinbarte Entgeltgruppe. Soweit es dem Sachverhalt zu entnehmen ist, handelt es sich um die E8. 2017 wurdest Du in E8 übergeleitet. Ein Antrag auf Höhergruppierung konnte nicht gestellt werden.
Die Höhergruppierung in E9c erfolgte mit dem Zeitpunkt des Bestehens des Lehrgangs in 10/2019 aus der sich aus A) bzw. B) ergebenden Entgeltgruppe und Stufe stufengleich. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Stufenlaufzeit. Das Entgelt hingegen richtet sich nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Bezirkstarifvertrags über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Hier ergibt sich der Entgeltsanspruch aus einer Berechnung ausgehend von der Annahme, Du seist am Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung, also irgendwann 2014 oder Anfang 2015, je nachdem wann genau die maßgebliche Beschäftigung aufgenommen worden ist, in E9c höhergruppiert worden. Dabei ist es unbeachtlich, ob es diese Entgeltgruppe zu diesem Zeitpunkt bereits gab.
EK42:
Ich weiss es leider nicht genau.. Ich bin seit meiner Ausbildung als Verwaltungsfachangsgellter dort. 2013 hatte ich dann die EG 5 auf einer snderen stelle. Kam dann 2014 auf die neue Stelle wurde dann höhergruppiert zu EG 8. Dann wurde dort gesagt, ich bekomme erstmal die EG 8 bis ich den Lehrgang II abschließe. Vermutlich war die Stelle bereits damals schon mit EG 9 bewertet. Von einer Zulage haben die nichts erwähnt, obwohl dieser eigentlich ja schon damals zugestanden hätte. Naja..
Im Jahre 2017 kamen dann diese Schreiben und ich wurde laut deren Schreiben zu 9a höhergruppiert. Die Zulage zu 9c wurde dann rückwirkend zum 01.05.2017 gewährt, weil der Antrag im
november 2017 gestellt worden ist. Dies ergebe sich aus dem Bezirkstarifvertrag. theoretisch hätte wie gesagt ab dem 1 des 4 Monats zugestanden. Das wäre dann aber auch zum 01.01.2017, den Lehrgang II habe ich im Oktober 2016 begonnen…. Müsste nicht simuliert werden als wäre ich zum 01.01.2017 zur EG 9c eingruppiert und so müsste auch die Stufenlaufzeit laufen.
EK42:
Die Erfahrung habe ich ja auf der Stelle, so müsste es doch auf die Stufe angerechnet werden… Dies erkennen die grundsätzlich an, nur der der Zeitpunkt ist falsch.
XTinaG:
Dann warst Du vom Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit, die zu einer Eingruppierung in E5 führte, bis zum Bestehen des Lehrgangs in E5 eingruppiert. Entsprechend § 2 Abs. 2 Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10. November 2008 (BezTV AuP) führte die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu keinem Eingruppierungsvorgang, denn eine Tätigkeit, die nunmehr die Tätigkeitsmerkmale der E9c erfüllt, führte seinerzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eingruppierung in E9. Die Voraussetzung in Form der Prüfung nach § 2 Abs. 3 BezTV AuP lag nicht vor. Ein Antrag auf Höhergruppierung konnte nicht gestellt werden, da sich auch durch die Änderungen zum 01.01.2017 keine höhere Entgeltgruppe ergab. Eine Anpassung des BezTV AuP an die Neuregelungen zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht in Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 Anlage 1 TVÖD, über die nach verbreiteter Meinung eine Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe konstruiert werden könnte, trat erst zum 01.01.2018 inkraft. Die Änderung ist nicht geeignet, die Bestandskraft der Überleitungseingruppierung nach § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA zu beeinträchtigen. Selbst wenn man dies wie auch immer begründet annähme, wäre der Stichtag nicht der 01.01.2017, sondern der 01.01.2018, zu dem der BezTV AuP geändert worden war. Der Sachverhalt ist auch einem Antrag nach § 29b TVÜ-VKA nicht zugänglich, da dieser bis zum 31.12.2017 zu stellen war, die Änderung aber erst 2018 eintrat. Ausgehend von einer Übernahme zum 01.09.2014 in E5/1 und einer Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ein Jahr später, ergäbe sich folgender Verlauf:
01.09.2014 E5/1
01.09.2015 E5/2
01.12.2015 E5/2 mit Zulage zu E9/2
01.01.2017 E5/2 mit Zulage zur E9c/2
01.09.2017 E5/3 mit Zulage zur E9c/2
01.12.2017 E5/3 mit Zulage zu E9c/3
Anschließend erfolgte die Höhergruppierung in 10/2019 in die E9c/3 mit einem Neubeginn der Stufenlaufzeit zum Zeitpunkt der Höhergruppierung. Es steht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 BezTV AuP ein abweichendes Entgelt zu. Nach dem obigen Verlauf ist das ab 10/2019 das Entgelt der E9c/3, ab dem 01.12.2020 das Entgelt der E9c/4 und ab dem 01.12.2024 das Entgelt der E9c/5.
Handelte es sich nicht wie angenommen um den 01.09.2015 bzw. 01.09.2014, sind die Zeiten entsprechend anzupassen.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version