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Bewerbung zurückziehen

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XTinaG:
Nein. Im Wege der Auslegung der Erklärungen wäre zu ermitteln, ob die Stellenausschreibung eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots war, Deine Bewerbung das Angebot und die Verfügung dessen Annahme.

maide:

--- Zitat von: XTinaG am 30.01.2022 16:55 ---Nein. Im Wege der Auslegung der Erklärungen wäre zu ermitteln, ob die Stellenausschreibung eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots war, Deine Bewerbung das Angebot und die Verfügung dessen Annahme.

--- End quote ---

Selbst wenn, dann wäre das Ganze aber doch trotzdem erst zum 01.03 2022 wirksam. Und bis dahin ziehe ich mein Angebot zurück.

Wenn das jetzt schon wirksam wäre, dann hätte ich ja grundsätzlich schon ab morgen ein Recht darauf, die neue Stelle anzutreten und dementsprechend auch neu eingruppiert zu werden, oder?

XTinaG:
Was läßt Dich glauben, Du könntest einen rechtskräftigen Vertrag durch Rücknahme des Angebotes, durch das er zustande gekommen ist, auflösen oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigen? Verträge können auch für die Zukunft wirksam geschlossen werden. Das ist nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern kommt tagtäglich vor. Bei Lieferverträgen ist es sogar die Regel. So die wechselseitigen Erklärungen der Parteien so auszulegen sind, hat der Arbeitgeber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert, Du hast ein Angebot abgegeben und er hat es angenommen. Damit wäre der Vertrag zur Änderung des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Der Änderungsvertrag selbst kann nur gekündigt werden, wenn das vereinbart worden ist. Sehr wohl kann aber der geänderte Vertrag gekündigt und das Arbeitsverhältnis damit beendet werden.

maide:

--- Zitat von: XTinaG am 30.01.2022 17:39 ---Was läßt Dich glauben, Du könntest einen rechtskräftigen Vertrag durch Rücknahme des Angebotes, durch das er zustande gekommen ist, auflösen oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigen? Verträge können auch für die Zukunft wirksam geschlossen werden. Das ist nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern kommt tagtäglich vor. Bei Lieferverträgen ist es sogar die Regel. So die wechselseitigen Erklärungen der Parteien so auszulegen sind, hat der Arbeitgeber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert, Du hast ein Angebot abgegeben und er hat es angenommen. Damit wäre der Vertrag zur Änderung des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Der Änderungsvertrag selbst kann nur gekündigt werden, wenn das vereinbart worden ist. Sehr wohl kann aber der geänderte Vertrag gekündigt und das Arbeitsverhältnis damit beendet werden.

--- End quote ---

Ich bin keine Juristin, aber ich habe eben kurz nachgelesen und bin der Meinung, dass es sich bei der Bewerbung nicht um ein Vertragsangebot nach § 145 BGB handelt. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Bewerber rechtlich an das Angebot gebunden wäre und sich nicht gleichzeitig auf mehrere Stellen bewerben könnte. Die Bewerbung ist als Aufforderung an den Arbeitgeber zu verstehen, dem Bewerber ein konkretes Vertragsangebot zu machen. Und diese Angebot muss dann durch den Bewerber angenommen oder abgelehnt werden.

XTinaG:
Bei der Anbahnung eines Schuldverhältnisses in Form eines Arbeitsverhältnisses ist das zutreffend. Das ist aber im Sachverhalt aber nicht der Fall.

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