Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Zwang zum HomeOffice?
tTt:
Nur ein Laptop auszugeben erfüllt allerdings regelmäßig nicht die Anforderungen an ein Homeoffice.
Ausgestattet mit einem Laptop kann es sich lediglich um mobiles Arbeiten handeln, wird vielerorts aber umgangssprachlich schon als Homeoffice bezeichnet.
Bei echtem Homeoffice muss der Arbeitgeber/Dienstherr entsprechendes Mobiliar und Geräte auf seine Kosten den Beschäftigten zur Verfügung stellen. Die Beschäftigten haben den Nachweis zu erbringen, dass alle ergonomischen Anforderungen eingehalten werden bzw. es muss eine Prüfung/Abnahme durch die Arbeitsschutzbeauftragten erfolgen. Es gelten für das Homeoffice die gleichen Anforderungen wie für die Betriebsstätte.
Beim mobilen Arbeiten kann der Arbeitgeber/Dienstherr den Ort nicht festlegen, zudem sind hier Ausnahmen bezüglich der Ergonomie möglich, da es sich beim mobilen Arbeiten üblicher Weise nicht um dauerhafte Büroabwesenheiten handelt. Der Arbeitgeber/Dienstherr kann weitere Kosten für Mobiliar übernehmen, muss es allerdings nicht.
Ob der Arbeitgeber/Dienstherr seine Beschäftigten zum Mobilen Arbeiten zuhause verpflichten kann, ist juristisch bisher nicht abschließend geklärt.
WasDennNun:
--- Zitat von: tTt am 06.02.2022 16:21 ---Bei echtem Homeoffice muss der Arbeitgeber/Dienstherr entsprechendes Mobiliar und Geräte auf seine Kosten den Beschäftigten zur Verfügung stellen.
--- End quote ---
Quelle?
XTinaG:
Homeoffice besitzt keine Legaldefinition. Die von tTt aufgestellten Behauptungen treffen jedoch auf Telearbeitsplätze zu.
tTt:
Ob sich eine Unterscheidung von „Homeoffice“ zu „Telearbeitsplätze“ ergibt, ist, wie XTinaG bereits schrieb, auch noch nicht geklärt, ich gehe allerdings davon aus, dass Homeoffice und Telearbeit zu hohen Anteilen Deckungsgleich sein dürften und Gerichte bei etwaigen Rechtsunstimmigkeiten auf die Regelungen von Telearbeitsplätzen zurück greifen werden.
@WasDennNun
Der Arbeitgeber/Dienstherr hat auf seine Kosten entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, gemäß dem deutschen Arbeitsrecht. Für Beamte dürfte gemäß AGG der gleiche Grundsatz gelten bzw. diese können sich darauf berufen. Der Dienstherr hat Ihnen entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
Es wird natürlich gerade im handwerklichen Bereich Ausnahmen geben, wo eigene Werkzeuge üblich sind. Aber das ist wohl eher die Ausnahme. Und die werden wohl auch eher nicht von Homeoffice betroffen sein.
WasDennNun:
Ok
HomeOffice wird wie du ja korrekt schreibst oft mit mobilen Arbeiten gleichgesetzt.
Also nur weil man einem Kind einem Namen gibt, resultiert daraus ja nichts.
Also man muss wohl in de rTat unterscheiden, ob eine AG jemanden einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und es ihm gestattet auch woanders zu arbeiten -> mobiles Arbeiten --> Volksmund derzeit HomeOffice
Oder ob er jemanden dauerhaft (oder größtenteils) zu Hause arbeiten lässt und dem AN keinen fixen Arbeitsplatz mehr zugestanden wird:
Telearbeitsplatz -> das was du oben HomeOffice genannt hast.
Es werden in der Tat diese drei Begriffe munter durcheinander geworfen. Darum meine Frage nach einer Quelle, die evtl. da klarere Definitionen bereitstellt.
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