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TV-L: Anspruch auf vollzeitnahe Teilzeit?
Jockel:
Was soll das sein ? Wenn ich 38 h von 40 h auf 4 Tage verteilen will, was soll daran "rechtsmissbräuchlich" sein ? Manometer. In vielen Behörden gibt es keine Kernzeit mehr, da kann ich auch so freitags zu hause bleiben. Locker machen... 2 Jahre Pandemie sollten doch ausreichend gezeigt haben, in welchen Bereichen des eigenen Ladens sowas funktioniert und wo nicht.
DiVO:
In dem Amt, in dem ich vor meiner jetzigen Stelle beschäftigt war, hatte eine Mitarbeiterin ein solches Modell gewählt. 36 Wochenstunden verteilt auf Montag bis Donnerstag. Sie hatte bzw. hat 90 Minuten einfache Anreise und für sie stellt der freie Tag einen sehr großen Mehrwert dar: 3 Stunden Fahrtzeit weniger pro Woche.
WasDennNun:
--- Zitat von: Jockel am 17.02.2022 12:52 ---Was soll das sein ? Wenn ich 38 h von 40 h auf 4 Tage verteilen will, was soll daran "rechtsmissbräuchlich" sein ?
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Bei 4x9,5 reine Arbeitszeit, dürfte schlechtere Leistung zu erwarten sein. Aber das kontrolliert ja eh niemand.
--- Zitat ---Manometer. In vielen Behörden gibt es keine Kernzeit mehr, da kann ich auch so freitags zu hause bleiben. Locker machen... 2 Jahre Pandemie sollten doch ausreichend gezeigt haben, in welchen Bereichen des eigenen Ladens sowas funktioniert und wo nicht.
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Bei uns gibt es Funktionszeiten auch am Freitag, sprich wenn von 9-12 mein Telefon besetzt ist, kann man das bei uns so machen.
Tagelöhner:
--- Zitat von: Jockel am 17.02.2022 12:52 ---Was soll das sein ? Wenn ich 38 h von 40 h auf 4 Tage verteilen will, was soll daran "rechtsmissbräuchlich" sein ? Manometer. In vielen Behörden gibt es keine Kernzeit mehr, da kann ich auch so freitags zu hause bleiben. Locker machen... 2 Jahre Pandemie sollten doch ausreichend gezeigt haben, in welchen Bereichen des eigenen Ladens sowas funktioniert und wo nicht.
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Ich beziehe mich auf geltende Rechtssprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit. Ist doch klar was daran rechtsmissbräuchlich sein kann. Es geht dem Arbeitnehmer vornehmlich nur darum, eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit zu erwirken und die Reduzierung ist dabei nur Mittel zum Zweck und wird daher absichtlich sehr klein gewählt. Hier hat die Rechtssprechung daher Grenzen gesetzt, sicherlich auch zur Berücksichtigung von Arbeitgeberinteressen.
Fragepudel:
--- Zitat von: Tagelöhner am 15.02.2022 21:33 ---Bei der Anspruchsgrundlage nach TzBfG soll der Antrag ja den Wunsch des Umfanges und der Verteilung der Arbeitszeit beinhalten. Wer die gewünschte Verteilung also nicht angibt, überlässt diese wiederum dem Weisungsrecht des AG. Mein Kenntnisstand ist zudem, dass eine Reduzierung von mindestens 10% ausreicht um den Wechsel zur 4-Tage-Woche zu ermöglichen, das ist durch die bestehende Rechtssprechung seit Inkrafttretten des TzBfG scheinbar gedeckt.
Bei einer geringeren Reduzierung und Verteilung auf 4 Arbeitstage, gilt hingegen eher, dass von einer rechtsmissbräuchlichen Intention bei der Geltendmachung des Anspruches ausgegangen wird, da nur eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit erzwungen werden soll.
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Vielen Dank! Das hilft mir gut weiter.
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