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TV-L: Anspruch auf vollzeitnahe Teilzeit?

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Bemme:
Frage an Tagelöhner: Kann ich bitte eine Info zu der bestehenden Rechtsprechung haben, aus der hervorgeht, dass eine Arbeitszeitreduzierung von mind. 10% ausreicht, um den Wechsel zur 4-Tage-Woche zu ermöglichen? Seit 5 Jahren bin ich mit 36 Wochenstunden, verteilt auf 4 Arbeitstage, beschäftigt. Mein neuer Personalchef beruft sich darauf, dass eine Teilzeitermäßigung von mindestens 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen muss, damit ich die 4-Tage-Woche behalten kann, jetzt, nach 5 Jahren, soll ich also auf 32 Stunden reduzieren.

XTinaG:
Warum solltest Du? Deine Arbeitszeit ist doch bereits reduziert. Das wird aufgrund einer Vereinbarung zwischen Dir und dem Arbeitgeber passiert sein. Dein neuer Personalchef könnte auch radschlagend "Miep-Miep-Miep" machen, es würde nichts ändern.

Fragepudel:

--- Zitat von: Bemme am 21.02.2022 16:20 ---Frage an Tagelöhner: Kann ich bitte eine Info zu der bestehenden Rechtsprechung haben, aus der hervorgeht, dass eine Arbeitszeitreduzierung von mind. 10% ausreicht, um den Wechsel zur 4-Tage-Woche zu ermöglichen? Seit 5 Jahren bin ich mit 36 Wochenstunden, verteilt auf 4 Arbeitstage, beschäftigt. Mein neuer Personalchef beruft sich darauf, dass eine Teilzeitermäßigung von mindestens 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen muss, damit ich die 4-Tage-Woche behalten kann, jetzt, nach 5 Jahren, soll ich also auf 32 Stunden reduzieren.

--- End quote ---

Durch die Antwort von Tagelöhner bin ich als Fragesteller in der Recherche auf ein Gerichtsurteil zur Thematik vom BAG 9. Senat gestoßen (Az. 9 AZR 786/11). Dort heißt in einem Teil der Begründung:

"...enthält § 8 TzBfG  keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Anderenfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden
hat (vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 37). "

Es gibt sicherlich spezielle Fälle wo eine Reduzierung auf 35 h mit 4-Tage-Woche auch verweigert werden kann. Die Hürden für AG sind aber offensichtlich insgesamt recht hoch gelegt. Die Chance auf 4-Tage-Woche bei 35h demnach insgesamt gut.

WasDennNun:
Auf 35 h ja, auf 4 Tage weniger.
Wenn die betriebliche Belange es verlangen, dass täglich 3h (von 9-12) der Dienstposten telefonisch erreichbar sein muss, dann kann auch gegen die 4Tage Woche argumentiert werden.

kommt halt auf den Job an.

XTinaG:
Die im Rahmen der Verkürzung angestrebte Verteilung könnte ggfs. auch aus anderen Gründen vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auf bis zu zehn Stunden ist gem. ArbZG eine Ausnahme. Hier wären es ständig 8,75 Stunden pro Arbeitstag.

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