Autor Thema: [BW] 4-Säulen-Programm  (Read 157098 times)

Ozymandias

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #510 am: 22.05.2023 19:21 »
Momentan funktioniert nichts mehr bei dem Landesamt für Besoldung.

Bezüge werden bei Änderungen teilweise sehr lange falsch ausgezahlt.
Einfache Anfragen werden monatelang nicht mehr beantwortet.
Beihilfe dauert 8 Wochen+.
Widersprüche bzgl. 4-Säulen-Modell für vorherige Jahren sollen bis 2024 abgearbeitet werden. Natürlich ohne Verzugszinsen, etc.

TomChaplin

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #511 am: 23.05.2023 09:51 »
Hallo.
Ja das ist traurig und zeigt einmal mehr  dass unser Dienstherr seinen Pflichten nicht nachgeht.Das Gesetz ist seit Dezember 22 verabschiedet und die Anspruchsberechtigten werden einfach vertröstet mit aktuell Auszahlung voraussichtlich Anfang 2024....eine Frechheit, die sich kein anderer Arbeitgeber erlauben könnte.Man bekommt auch keinerlei Auskunft ob man Anspruchsberechtigt ist oder nicht. Es wird sich einfach nicht an geltendes Recht gehalten obwohl nach Jahren der Klagen das Gesetz nun verabschiedet wurde.
Beihilfeanträge gehen bei mir nun in die 8.Woche der Bearbeitung. Wer kann sich sowas erlauben?

Tagelöhner

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #512 am: 23.05.2023 09:55 »
Die Neuausrichtung der eigenen Arbeitsmoral und Resilienz gegenüber erhöhtem Arbeitsaufkommen hat seit der Pandemiephase und dem Trend zum Homeoffice offensichtlich auch nicht vor Behörden halt gemacht und wird erfolgreich vom dort eingesetzten Personal konserviert  ;D

Poincare

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #513 am: 23.05.2023 14:46 »
Nicht, dass ich auch regelmäßig warten müsste, aber meine letzter Beihilfeantrag war Eingang 6. Mai Auszahlung 12. Mai. Von den bis zu 6 Wochen zu Jahresanfang merke ich gerade nichts mehr.

Ozymandias

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #514 am: 23.05.2023 15:04 »
Nicht, dass ich auch regelmäßig warten müsste, aber meine letzter Beihilfeantrag war Eingang 6. Mai Auszahlung 12. Mai. Von den bis zu 6 Wochen zu Jahresanfang merke ich gerade nichts mehr.

Stimmt, irgendwas wurde geändert. Bei einer Person aus der Familie ging es jetzt wieder innerhalb von 3 Tagen, aber Anträge von Anfang April sind noch nicht bearbeitet.

Am ärgerlichsten sind jedoch die Nachzahlungen aus dem 4-Säulen-Modell, diese werden ohne Kompensation, durch die Inflation um bis zu 6% weniger wert sein.

homonovus

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #515 am: 25.05.2023 10:25 »
Hat schon jemand die neuesten Rundschreiben des Städtetags gelesen? Kann das jemand erläutern, was diese Mitteilung zur strukturellen Neubewertung der Ämter für den mittleren Dienst bedeutet?

hallo1188

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #516 am: 25.05.2023 11:08 »
Stell das mal bitte hier ein


hallo1188

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #517 am: 25.05.2023 12:22 »
Wo ist das Schreiben zu finden?

zammthing

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #518 am: 21.06.2023 09:15 »
Bei mir kam gestern eine Ablehnung der Amtsangemessenen Allimentation vom LBV.
Hatte seit juni 2018 jährlich Widerspruch eingelegt.

Hat noch jemand so etwas erhalten?

Hier die ausführliche Begründung:
I.
Sie haben beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, erstmalig
eingegangen am 28.06.2018, Widerspruch gegen die Ihnen gezahlte Besoldung eingelegt
bzw. die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation auf Grundlage der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts beantragt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Begehrens nehmen wir auf Ihre Besol-
dungsakte Bezug.
II.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 09.11.2022 das Gesetz über die Anpassung
von Dienst-und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienst-
rechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022, GBl. S. 540 bis 574) beschlossen. Die im Gesetz
enthaltenen Maßnahmen sind überwiegend zum 1.12.2022 in Kraft getreten.
Dieses Gesetz gewährleistet eine mit Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz vereinbare Alimenta-
tion. Der Orientierungsrahmen, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch seine
Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation vorgibt, wird dadurch eingehalten.
Die konkretisierten Berechnungsparameter des Beschlusses des BVerfG vom 4. Mai 2020 –
2 BvL 4/18 wurden umgesetzt.
Die Besoldung muss dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prü-
fungsschema gerecht werden. Bei einem Parameter dieses Schemas ("systeminterner Be-
soldungsvergleich") wird auch das Mindestabstandsgebot und dessen Einhaltung geprüft.
Demnach muss bei der Bemessung der Besoldung bzw. Besoldungsanpassungen der quali-
tative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Le-
bensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und der Alimentation, die
erwerbstätigen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter geschuldet ist, hin-
reichend deutlich werden. Dieser Mindestabstand wird konkret eingehalten, wenn die Net-
toalimentation unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des
Kindergelds mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt (Mindestalimen-
tation).
Zur Einhaltung des Mindestabstands ist die Besoldung einschließlich der Familienzuschläge
für Ehepartnerinnen und Ehepartner und die ersten beiden Kinder von vornherein so zu be-
messen, dass eine bis zu vierköpfige Alleinverdienerfamilie als eine aus der bisherigen Be-
soldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße amtsangemessen unterhalten werden kann. Bei
der Strukturierung der hierfür erforderlichen Besoldung besteht verfassungsrechtlich ein wei-
ter Gestaltungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch der Höhe der
Besoldung, weshalb die Besoldung auch von tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig
gemacht werden kann; u.a. dem Vorhandensein von Kindern.
In Anwendung der konkretisierten Vorgaben des o.a. BVerfG-Beschlusses im Hinblick auf
die Mindestalimentation haben sich auch familienbezogene Ansprüche für die Zeit vor In-
krafttreten der entsprechenden Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 ergeben.
So regelt Artikel 34 Abs. 1 BVAnp-ÄG 2022 Nachzahlungsansprüche zur zielgerichteten und
bedarfsgerechten Erfüllung familienbezogener Ansprüche für den Zeitraum von 2014 bis
2019. Danach erhalten Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Wider-
spruchsführer, Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche betreffend die
Gesamthöhe ihrer Besoldung noch nicht abschließend entschieden worden ist, jeweils für
das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind einen im Gesetz fest-
gelegten von der jeweiligen Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe abhängigen Monatsbe-
trag. Eine Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der
erstmaligen schriftlichen Geltendmachung. Die §§ 8 und 9 LBesGBW, die Teilzeitbeschäfti-
gung oder begrenzte Dienstfähigkeit regeln, sind auf die Nachzahlungsbeträge entsprechend
anzuwenden.
Details der gesetzlichen Regelung können Sie der Drucksache 17/3274 des Landtags von
Baden-Württemberg oder den auf unserer Homepage bereitgestellten Informationen ent-
nehmen.
Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nur, sofern die vorgenannten materiell-rechtlichen Voraus-
setzungen vorliegen. In Ihrem Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Ein Nachzah-
lungsanspruch besteht daher nicht.
Ihr Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum
31.12.2019 ist im Ergebnis abzulehnen.

III.
Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgebührengesetzes für Ba-
den-Württemberg -LGebG- vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in der derzeit geltenden
Fassung. Auslagen werden nach § 14 LGebG nicht erhoben.

Ozymandias

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #519 am: 21.06.2023 09:58 »
Keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei?
Welche Besoldungsgruppe?

Das LBV bearbeitet die alten Anträge ab, nach dem 4-Säulen-Modell steht dir nichts zu. Das 4-Säulen-Modell ist aber auch extra kostenoptimiert erschaffen worden.....


SwenTanortsch

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #520 am: 21.06.2023 10:26 »
... und es ist hinsichtlich des Art. 34 (vgl. hier die S. 61 unter https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/220623_Gesetz_%C3%BCber_die_Anpassung_von_Dienst-_und_Versorgungsbez%C3%BCgen_und_zur_%C3%84nderung_dienstrechtlicher_Vorschriften.pdf) allein deshalb bereits verfassungswidrig, da die Bemessungen des Grundsicherungsniveaus (vgl. ab der S. 108) evident sachwidrig sind. So wird hier u.a. auf substanziell zu geringe warme Unterkunftskosten mit der Folge abgestellt, dass die Nachzahlungsbeträge sich höher darstellen und entsprechend auf weitere Besoldungsgruppen erstrecken müssen - unabhängig davon, dass die gesamte Anlage der Nachzahlungen keine Sache der Familienpolitik sein kann, sondern auf dem Leistungsprinzip beruht, das also vom Gesetzgeber hier zu beachten wäre - soll heißen: Wegen der extremen Verletzung des Leistungsprinzips, wie sie sich in der eklatanten Unteralimentation aller Beamten zeigt, sind allen Beamten, die sich gegen die ihnen gewährte Alimentation mit statthaften Rechtsbehelfen oder Klage zur Wehr gesetzt haben, hinreichende Nachzahlungen zu gewähren und eben nicht nur Beamten mit Kindern. Dieses sachlich wirre sog. "Vier-Säulen-Modell" hat verfassungsrechtlich keinerlei Chancen, vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand zu behalten.

Versuch

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #521 am: 21.06.2023 11:14 »
Das heißt du musst jetzt klagen?
Würde nur für 2018 oder ab 2018 für alle Jahre abgelehnt?

Gibt es eine Musterklageschrift?
Und wie viel Zeit hat man für die Einreichung der Klage?

zammthing

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #522 am: 21.06.2023 20:25 »
Besoldungsgruppe A13

Habe einen Monat Zeit, um gegen diese Bekanntgabe Widerspruch einzulegen.

Ihr Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum
31.12.2019 wird abgelehnt.


Weiß nun nicht, was ich tun soll.
Bin ich echt der Einzige, der diese Ablehnung bekommen hat?

Ozymandias

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #523 am: 21.06.2023 20:42 »
Das 4-Säulen-Modell ist wie gesagt mit Absicht so gestaltet, dass hohe Besoldungsgruppen leer ausgehen und niedrige mit Kindern sehr viel mehr Geld erhalten. Das verletzt aus meiner Sicht das Abstandsgebot.

Ich würde gegen Ende der Widerspruchsfrist Widerspruch ohne Begründung einlegen und eine Begründung ankündigen. (Abstandsgebot nicht berücksichtigt, Begründungspflicht unzureichend erfüllt, etc.).

Ziel ist es Zeit zu gewinnen, bis das BVerfG z.B. über Bremen entscheidet und dann kann man schauen ob die Chancen steigen.

Der Widerspruch wird, egal was man schreibt zu 100% abgelehnt. Es hilft nur eine Klage und bei der Klage muss das Verwaltungsgericht, die Frage dem BVerfG vorlegen. Alles andere hat keine Aussicht auf Erfolg. So sieht der Weg aus, den man in höheren Besoldungsgruppen bestreiten muss. In die Klage man in der Regel auch die Folgejahre einbeziehen.

Sicherlich nicht der einzige, nur der einzige der sich bislang hier gemeldet hat. Viele haben erst ab 2020 den Antrag gestellt. Die Anträge werden derzeit Stück für Stück abgearbeitet. Viele bekommen etwas Geld wegen niedrigen Besoldungsgruppen und Kindern und geben sich damit zufrieden. Höhere Besoldungsgruppen müssen ihre Rechte aktiv einfordern, auch wenn die Erfolgschance ungewiss ist.


Versuch

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« Antwort #524 am: 21.06.2023 23:44 »
Besoldungsgruppe A13

Habe einen Monat Zeit, um gegen diese Bekanntgabe Widerspruch einzulegen.

Ihr Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum
31.12.2019 wird abgelehnt.


Weiß nun nicht, was ich tun soll.
Bin ich echt der Einzige, der diese Ablehnung bekommen hat?

Ich habe (noch) nix.
Habe allerdings erst ab 2020 Widerspruch eingelegt.
Ich würde klagen