Autor Thema: [BW] 4-Säulen-Programm  (Read 157518 times)

Solify2

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #630 am: 19.12.2023 13:44 »
Ich persönlich kann jedem wärmstens empfehlen, Widerspruch einzulegen.
Nachher ärgert man sich, wenn die, die Widerspruch eingelegt haben, Nachzahlungen erhalten und man leer ausgeht.


Taigawolf

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #631 am: 19.12.2023 15:29 »
Ich bin jetzt langsam etwas verunsichert, nachdem ein Kollege meinte, ich müsste den Widerspruch ans LBV schicken.

Liege ich etwa nicht richtig, dass für mich als Kommunalbeamter meine Gemeinde die Bezügestelle ist? Das Land ist doch der Gesetzgeber und nicht meine Bezügestelle oder?

Folglich müsste ich meinen Widerspruch auch bei meiner Gemeinde einlegen, oder nicht?

Danke im Voraus fürs Aufklären.

HABICHThatzweiH

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #632 am: 19.12.2023 15:37 »
Ich bin jetzt langsam etwas verunsichert, nachdem ein Kollege meinte, ich müsste den Widerspruch ans LBV schicken.

Liege ich etwa nicht richtig, dass für mich als Kommunalbeamter meine Gemeinde die Bezügestelle ist? Das Land ist doch der Gesetzgeber und nicht meine Bezügestelle oder?

Folglich müsste ich meinen Widerspruch auch bei meiner Gemeinde einlegen, oder nicht?

Danke im Voraus fürs Aufklären.

Genau die Frage wollte ich gerade auch stellen 😅
Bin zwar Beamter beim Landkreis, ist aber ja im Prinzip die gleiche Konstellation. Schließe mich der Frage daher an.

Ozymandias

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #633 am: 03.02.2024 20:03 »
1. Ein Jahr „Pauschale Beihilfe“ in Baden-Württemberg
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/6000/17_6071_D.pdf

2. BVerwG 5 C 5.22 21. März 2024, 10:00 Uhr
https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=BVerwG+5+C+5.22
Bezüglich Kostendämpfungspauschale, wer noch Widerspruch einlegen will oder warten will diesbezüglich.

3. Noch keine neuen Informationen zur Musterklage des DRB BW zum 4-Säulen-Modell. Die Klage und auch die Zusage des Ministeriums betrifft nur den Zeitraum ab 01.01.2022.

Ansprüche für 2020 und 2021 und eventuell vorangegangen Jahre muss man eigenständig geltend machen, bzw. Rechtskraft verhindern.