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Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
DiVO:
--- Zitat von: SH1980 am 09.03.2022 10:46 ---Ich habe verschiedene Meinungen gehört.
Eine befreundete Juristin meinte nun, dass es im Vertrag ersichtlich sein müsste vor dem Lehrgang, wieviel der Rückzahlungsbetrag ungefähr sein wird.
Desweiteren habe ich jetzt nach dem Lehrgang immernoch keine ungefähren Rückzahlungsbetrag erhalten und dies steht ja auch noch in meinem Rückzahlungsvertrag.
Ich würde natürlich vor meiner Kündigung wissen, ob ich etwas zurückzahlen muss oder nicht .
--- End quote ---
Hast du hierfür eine Quelle (z.B. Gerichtsurteil) oder wurde dir das mündlich so gesagt?
Lars73:
BAG, Urteil vom 06.08.2013 – 9 AZR 442/12:
"1. Klauseln in Formularverträgen über die Erstattung von Weiterbildungskosten genügen dem Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB nur, wenn sie keine vermeidbaren Unklarheiten bezüglich der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach enthalten und für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume entstehen.
2. Der Arbeitnehmer kann sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen, wenn der Arbeitgeber die Art und die Berechnungsgrundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten nicht angibt und die einzelnen Positionen (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten) nicht genau und abschließend bezeichnet."
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