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Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
SH1980:
Ich habe verschiedene Meinungen gehört.
Eine befreundete Juristin meinte nun, dass es im Vertrag ersichtlich sein müsste vor dem Lehrgang, wieviel der Rückzahlungsbetrag ungefähr sein wird.
Desweiteren habe ich jetzt nach dem Lehrgang immernoch keine ungefähren Rückzahlungsbetrag erhalten und dies steht ja auch noch in meinem Rückzahlungsvertrag.
Ich würde natürlich vor meiner Kündigung wissen, ob ich etwas zurückzahlen muss oder nicht .
ITheini:
Moin,
es gibt bspw. hier einen guten Artikel darüber:
https://www.juraforum.de/lexikon/rueckzahlungsklausel-weiterbildungskosten
Bindungszeiten:
Dauer der Weiterbildung Dauer der Betriebsbindung
< 1 Monat < 6 Monate
< 2 Monate < 1 Jahr
< 3-4 Monate < 2 Jahre
< 6 Monate < 3 Jahre
< 2 Jahre < 5 Jahre
Bei den angegebenen Daten handelt es sich allerdings nur um Orientierungswerte.
Gleichzeitig wird das meist auch mit der Rückzahlung vereinbart. Das kenne ich auch so. Egal, ob eine solche Vereinbarung "ungültig" wäre gibt es des öfteren Urteile, die den AN zu einer Rückzahlung verpflichten. Scheidet der Arbeitnehmer beispielsweise kurz nach Lehrgangsende auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen aus, ohne dass ein unzumutbarer Grund hierfür vorliegt, so ist er zur Rückzahlung der entstandenen Kosten verpflichtet [LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2001, 5 Sa 1509/00].
ITheini:
Die Frage, die man sich ggf. auch einmal stellen sollte: Wie ein solches Vorgehen denn auf meinen neuen Arbeitgeber "wirkt". Wenn der neue AG davon "Wind" bekommt, und das tut er im öD normalerweise, dann sagt dies ja auch ein wenig über den "Identifikationswillen" zum AG aus. Und da steht es dann irgendwie nicht zum Besten. Der neue AG muss also damit um, dass sich der AN schneller wieder nach einer neuen Stelle umschaut, als ihm lieb sein kann...
Fragmon:
--- Zitat von: ITheini am 09.03.2022 13:04 ---Die Frage, die man sich ggf. auch einmal stellen sollte: Wie ein solches Vorgehen denn auf meinen neuen Arbeitgeber "wirkt". Wenn der neue AG davon "Wind" bekommt, und das tut er im öD normalerweise, dann sagt dies ja auch ein wenig über den "Identifikationswillen" zum AG aus. Und da steht es dann irgendwie nicht zum Besten. Der neue AG muss also damit um, dass sich der AN schneller wieder nach einer neuen Stelle umschaut, als ihm lieb sein kann...
--- End quote ---
Was ist dass den für eine verstaubte Ansicht? Heutzutage sollte man von einer gesunden Fluktuation eher profitieren.
FGL:
Und was ist mit ungesunder Fluktuation?
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