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Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?

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junemoon:
Die KM des ersten Kindes ist nicht im öD tätig und erhält auch keinen Kinderzuschlag oder andere staatliche Leistungen neben dem KG.

XTinaG:
Also ernsthaft, wie sollten hier der TVÜ-VKA oder irgendwelche Merkblätter der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Relevanz haben? Geht es um die Kinderzulage im TV-H?

Isie:
Wenn es um ein Arbeitsverhältnis geht, für das bis 31.10.2006 der BAT galt und seit dem 01.11.2006 der TV-L gilt, ist § 11 TVÜ- L die maßgebende Vorschrift. Die Besitzstandszulage Kind steht grundsätzlich nur so lange zu, wie ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung nach einer Unterbrechung bewirkt nicht, dass der Anspruch auf die Besitzstandszulage wieder auflebt. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen.

junemoon:
Es geht um den TV-H und um ein AV nach 2007.

XTinaG:

--- Zitat von: Isie am 07.03.2022 17:58 ---Wenn es um ein Arbeitsverhältnis geht, für das bis 31.10.2006 der BAT galt und seit dem 01.11.2006 der TV-L gilt, ist § 11 TVÜ- L die maßgebende Vorschrift. Die Besitzstandszulage Kind steht grundsätzlich nur so lange zu, wie ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung nach einer Unterbrechung bewirkt nicht, dass der Anspruch auf die Besitzstandszulage wieder auflebt. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen.

--- End quote ---
Keines der Kinder ist alt genug, als daß § 11 TVÜ-L eine Wirkung haben könnte. Und auch dann stünde keine Kinderzulage zu, sondern lediglich eine Besitzstandszulage.

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