Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Interne Umbewerbung, Eingruppierung
fuerme:
Hallo,
vielen Dank für deine Antwort! D.h. im Zweifelsfall müsste ein Gericht feststellen, ob die tatsächliche Eingruppierung anhand der Übereinkunft zwischen Tätigkeitsmerkmal, Tätigkeitsdarstellung und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit "richtig" ist (?).
Jedoch kann doch auch (eine kooperative) Personalstelle selbst eine Höhergruppierung vornehmen, ohne Hinzuziehen eines Gerichtes?
Viele Grüße!
FGL:
--- Zitat von: fuerme am 08.03.2022 12:48 ---Jedoch kann doch auch (eine kooperative) Personalstelle selbst eine Höhergruppierung vornehmen, ohne Hinzuziehen eines Gerichtes?
--- End quote ---
Der Arbeitgeber nimmt keine Eingruppierung vor. Er kann allenfalls seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung verändern.
fuerme:
Hallo,
danke für deine Antwort! Meine Verständnisfrage wäre dann, welche Folge denn die Veränderung der Rechtsmeinung der betreuenden Stelle mit sich bringt?
Viele Grüße!
Isie:
Eine veränderte Entgeltzahlung.
Die Angabe mehrerer Entgeltgruppen in der Ausschreibung kann bedeuten, dass der Arbeitgeber die auszuübenden Tätigkeiten noch nicht endgültig festgelegt hat. Sobald die auszuübenden Tätigkeiten übertragen wurden, bewirken diese unmittelbar die Eingruppierung. Ein fehlender Studienabschluss ist dann nur noch relevant, wenn er in der Entgeltordnung gefordert wird.
WasDennNun:
--- Zitat von: fuerme am 08.03.2022 12:48 ---Hallo,
vielen Dank für deine Antwort! D.h. im Zweifelsfall müsste ein Gericht feststellen, ob die tatsächliche Eingruppierung anhand der Übereinkunft zwischen Tätigkeitsmerkmal, Tätigkeitsdarstellung und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit "richtig" ist (?).
Jedoch kann doch auch (eine kooperative) Personalstelle selbst eine Höhergruppierung vornehmen, ohne Hinzuziehen eines Gerichtes?
Viele Grüße!
--- End quote ---
Sie gruppieren nicht ein, sondern sie geben eine Bezahlung frei, weil der AG der Rechtsmeinung ist, dass so die Eingruppierung ist.
Ob korrekt oder nicht weiß man erst noch gerichtlicher Klärung, die nur notwendig wird, wenn AG und AN unterschiedlicher Rechtsmeinung über die Eingruppierung sind.
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