Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Interne Umbewerbung, Eingruppierung

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XTinaG:
Weder die Argumentation noch die Rechtsmeinung des Arbeitgebers berührt die Eingruppierung des Tarifbeschäftigten. Dieser ist vielmehr unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert, was zwangsläufig dazu führt, daß die Eingruppierung eines Tarifbeschäftigten stets korrekt ist.

fuerme:
Hallo,

dann kann ich jedoch nicht ganz nachvollziehen, weshalb in der Stellenausschreibung bereits eine nicht eindeutige Eingruppierung angegeben wurde. Die Tätigkeit für diejenige Position müsste doch im Vorfeld bereits geklärt sein, unabhängig davon welcher Bewerbende sich letztendlich durchsetzen konnte. In meinem (Un-)verständnis sollte doch dann nur derjenige Bewerbende in Betracht gezogen werden, der auch die im Vorfeld festgesetzten Tätigkeiten aufgrund seiner Qualifikationen erfüllen kann. Verstehe ich hier etwas grundsätzliches falsch?

Viele Grüße!

XTinaG:
Der Angabe von Entgeltgruppen in Ausschreibungen kommt keinerlei Relevanz für die Eingruppierung zu.

fuerme:
Hallo,

wieso wird Sie dann mit angegeben? Ich danke dir für deine Antworten, allerdings komme ich mit ihnen nicht so recht dahin, wohin ich beabsichtige hinzukommen.

Meine Frage ist im Kern: Anhand welcher Kriterien wird eine Eingruppierung festgestellt? Denn nach deiner Antwort ist ja hierfür meine bisherige akademische Ausbildung unerheblich, aber sind dann die Anforderungen und Aufgabenbeschreibung der Stellenausschreibung ebenso unerheblich?
Mein Ziel ist es (im Idealfall) eine Eingruppierung in E11 zu erreichen, sofern es die Voraussetzungen hierfür ergeben.

Viele Grüße!

XTinaG:
Die Eingruppierung ergibt sich aus der auszuübenden Tätigkeit anhand der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung. Die Tätigkeitsmerkmale können Anforderungen in der Person enthalten, deren Nichterfüllung eine bestimmte Rechtsfolge auslöst, in dem inredestehenden Abschnitt der Entgeltordnung ist dies regelmäßig die Eingruppierung in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe. Tarifbeschäftigte sind eingruppiert und werden nicht etwa eingruppiert. Die Feststellung, welche Eingruppierung tatsächlich gegeben ist, trifft das zuständige Arbeitsgericht aufgrund eines entsprechenden Feststellungsantrags. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hingegen bilden sich lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingrupiierung nicht berührt.

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