Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Addition von Beschäftigungsverhältnissen bzgl. Wartezeit möglich?

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XTinaG:
Das ist schlicht und ergreifend Unfug. Mal wieder! Außer in den seltenen Fällen, in denen bspw. Hochschulen nach Landesrecht eigenständige Arbeitgeber sind, sind Beschäftigte bei Landesbehörden Arbeitnehmer des jeweiligen Landes. In Hessen ist es übrigens so, daß die Beschäftigten der Hochschulen Landesbeschäftigte sind, siehe § 66 Abs. 1 HessHG. Das war auch schon im alten, bis 2021 gültigen HessHG so, siehe §60 Abs. 1 HessHG a.F. Da kannst Du Dein neuerliches Versagen jeweils Schwarz auf Weiß nachlesen. In Zukunft vielleicht einfach mal die nuhrsche Regel beachten!

WasDennNun:

--- Zitat von: maiklewa am 11.03.2022 08:26 ---Wo ist denn da das Land der AG? AG ist jeweils die Behörde!

--- End quote ---
Einfach mal verständiges lesen üben und schauen was da oben im Arbeitsvertrag steht.


In der Regel steht da:
Zwischen dem Land X vertreten durch Behörde Y
und Frau ZZZ wird folgender Arbetisvertrag geschlossen.

es ist schon überraschend traurig, was die Menschen so unterschrieben, ohne gelesen zu haben, was sie da genau unterschreiben.

WasDennNun:

--- Zitat von: abraham am 11.03.2022 07:46 ---Bringt es also nichts, wenn man erst bei einer Landesbehörde A und dann bei einer Landesbehörde B angestellt ist?

--- End quote ---
Nur wenn es zwei Landesbehörden aus zwei unterschiedlichen Ländern sind.
Ansonsten s.o. AG ist Land vertreten durch....

maiklewa:
Schande auf mein Haupt! Ja, ist tatsächlich so!

AAAABBBBEEERRR, wo steht bitte (Gesetzestext, Gerichtsurteile, Kommentierungen ...), dass wenn jetzt meine Freundin bis 31.12.2018 bei der Uni FFM in einem ganz anderen Bereich tätig war, als jetzt beim RP Darmstadt, wo sie sich noch in der Probezeit befindet, also noch keine sechs Monate gearbeitet hat, dementsprechend sich eigentlich noch in der Wartezeit befindet, sie diese Wartezeit durch ihre Anstellung bei der Uni FFM bereits erfüllt hat?

XTinaG:
Das steht nirgendwo. Es hat aber auch niemand behauptet.

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