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Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Fred1003:
--- Zitat von: Außendienstler am 14.03.2022 22:24 ---
--- Zitat von: Fred1003 am 14.03.2022 17:31 ---Das ist doch ein Witz?
Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.
Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.
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Natürlich setzt der Dienstherr dies nicht voraus. Bei der Übertragung des Dienstpostens konnte man wählen zwischen einem Dienst-Kfz (Kleinwagen) oder der Nutzung des privaten PKW´s. Die gezahlten 0,30 EUR haben ja auch lange die Kosten abgedeckt. Das Problem ist einfach, dass der Dienstherr einfach nicht schnell genug reagieren kann, da weder Haushaltsmittel für neue Dienst-Kfz vorhanden sind und auch das BRKG nicht mal so in 1-2 Monaten geändert werden kann.
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Solche Regelungen haben rechtlich keinen bestand,
Es steht ihnen jederzeit frei ihre Meinung hier zu ändern.
Um das ganze nicht zu extrem zu eskalieren, teilen sie ihrem Dienstherren mit das Sie ab 1.4.22 kein Auto mehr haben.
Organisator:
--- Zitat von: WasDennNun am 15.03.2022 08:01 ---sollen die doch ein Passus: Abrechnung der tatsächlichen anteiligen Kosten dort ins BRKG einbringen, dann kann keiner mehr mosern und es ist fair.
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Eine Regelung mit Pauschbeträgen macht jedoch deutlich weniger Aufwand bei der Prüfung und Berechnung der Aufwendungen und ist insoweit vorzuziehen.
WasDennNun:
--- Zitat von: Organisator am 15.03.2022 08:12 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 15.03.2022 08:01 ---sollen die doch ein Passus: Abrechnung der tatsächlichen anteiligen Kosten dort ins BRKG einbringen, dann kann keiner mehr mosern und es ist fair.
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Eine Regelung mit Pauschbeträgen macht jedoch deutlich weniger Aufwand bei der Prüfung und Berechnung der Aufwendungen und ist insoweit vorzuziehen.
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Klar, aber wenn es die Alternative gibt, dann gibt es nichts mehr zu mosern.
Und berechnen muss der AG doch gar nichts, dass muss doch alles der "arme, überforderte" Beamte/Angestellte machen, bevor er das dann elektronisch einreicht.
und prüfen muss man ja auch nur ausgesteuerte Stichproben.
Organisator:
--- Zitat von: WasDennNun am 15.03.2022 09:46 ---Klar, aber wenn es die Alternative gibt, dann gibt es nichts mehr zu mosern.
Und berechnen muss der AG doch gar nichts, dass muss doch alles der "arme, überforderte" Beamte/Angestellte machen, bevor er das dann elektronisch einreicht.
und prüfen muss man ja auch nur ausgesteuerte Stichproben.
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Aus meiner Sicht dient eine Pauschale der Vereinfachung und ist daher zu bevorzugen. Die Folgen von Einzelfallgerechtigkeit um jeden Preis sieht man ja bei unserem unfassbar komplizierten Steuerrecht.
Sinniger wäre es doch, die Durchschnittskosten eines Durchschnittsautos pro Kilometer zu ermitteln und den Pauschbetrag pro Kilometer in gewissen Zeitabständen zu aktualisieren.
WasDennNun:
--- Zitat von: Organisator am 15.03.2022 10:04 ---Aus meiner Sicht dient eine Pauschale der Vereinfachung und ist daher zu bevorzugen.
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So ist es, allerdings oftmals nur noch aus historischen Gründen, wo mit Bleistift und Papier gearbeitet wurde.
--- Zitat ---Die Folgen von Einzelfallgerechtigkeit um jeden Preis sieht man ja bei unserem unfassbar komplizierten Steuerrecht.
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Tatsächliche Kosten abrechnen hat nichts mit Einzelfall Gerechtigkeit zu tun und ist nichts, was das Steuerrecht kompliziert macht oder machen würde, sondern im Gegenteil es vereinfachen würde.
Komplizierter wird es doch durch gestaffelte Pauschbeträge, Freibeträge, Selbstbehalt blabla und so was.
--- Zitat ---Sinniger wäre es doch, die Durchschnittskosten eines Durchschnittsautos pro Kilometer zu ermitteln und den Pauschbetrag pro Kilometer in gewissen Zeitabständen zu aktualisieren.
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letzteres absolut korrekt, ersteres nein, warum Durchschnittsautos und warum nicht sparsames kleines Fahrzeug (also Lupo, C1, Twingo ...klasse) nehmen und dafür die Kosten ermitteln und den Rest als das ansehen was es ist: privates vergnügen.
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