Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen

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ichEinfachUnverbeamtet:
Hallo @ community,

ich frage für einen Freund  ;D
Dieser ist seit mehr als 12 Jahren im öD (TG Ost). KFrist ist nach §34 also 6 Monate zum Quartalsende. Eine Bewerbung in der Privatwirtschaft ist geglückt und er könnte "morgen" anfangen. Die Firma möchte keine 6 Monate (plus die Zeit zum QuartEnde) warten sondern möchte den Kollegen eben baldmöglich einstellen. Einem Aufhebungsvertrag wird auf Nachfrage hin nicht zugestimmt.

Mit welchen Konsequenzen müsste mein Kollege rechnen, wenn er heute kündigt, "morgen" nicht mehr erscheint und direkt in der Privatwirtschaft anfängt? Das "morgen" ist (noch) nicht definiert - es können Tage, Wochen oder Monate sein.
Was ihm auf die Schnelle einfällt wäre:
- kein Entgelt mehr ab dem Nichterscheinen in der Behörde
- restlicher Urlaubsanspruch verfällt
- noch abzubummelnde Stunden sind wohl auch hinfällig

Schadensersatzansprüche der Behörde an ihn sind sicher eher schwierig, oder? Wie will man seine Verwaltungsarbeit und den Schaden an nicht bearbeitetem Papier messen?

Wdd3:
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Arbeitsleistung und kann die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer daher auch einfordern. Allerdings ist dieser Anspruch aufgrund der Regelung in § 888 ZPO nicht im Wege der Zwangsvollstreckung vollstreckbar und kann daher praktisch nicht durchgesetzt werden.

Der Arbeitgeber hat dann noch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen. Inhaltlich ist die Schadensersatzpflicht darauf beschränkt, dass der Arbeitgeber so gestellt wird, wie er ohne die faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist stehen würde. Da die Schadenspositionen gerade auf der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist) beruhen müssen, sind solche Schäden in der Praxis jedoch meist nur schwer nachweisbar.

Das Risiko für deinen "Freund" ist gering.

WasDennNun:
Wenn kein Aufhebungsvertrag auf Nachfrage gemacht wird, dann würde ich als nächstes eben nach § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigung zum 15.4., 30.4. ... machen.
Dann muss der AG reagieren und bis das dann durch die Instanzen durch ist...
(man muss da ja auf verlangen dem Ag einen Kündigungsgrund nennen und dieses müsste dann ein Gericht prüfen)
Aber ob da der AG dann Klagt?

Parallel sofort die Gleitzeit nehmen und anteiligen Urlaub einreichen.

Thema: Schadensersatzforderung, eher unproblematisch, da der AG im öD seltener ihn nachweisen kann.

(Als Ing bei der Baubehörde ginge das leichter als bei der Führescheinstelle)
Oft liegt der Schadensgrund dann ja auch beim Organisationsversagen des AGs.

neodeo2:
+ bestimmt sehr schlechtes Zeugnis?

und was ist mit der Betriebsrente (VBL)?

Organisator:

--- Zitat von: neodeo2 am 24.03.2022 14:50 ---+ bestimmt sehr schlechtes Zeugnis?

und was ist mit der Betriebsrente (VBL)?

--- End quote ---

Was soll mit der sein? Nach mehr als 5 Jahren Beitragszahlung gibts einen Anspruch, der zum vereinbarten Zeitpunkt zur Rentenzahlung führt.

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