Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[Allg] Stufenvorweggewährung bzw. Zulage für Beamte

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Gerda Schwäbel:

--- Zitat ---Man muss sich allerdings auch fragen, ...
--- End quote ---

Die einzige Frage, die sich hier aufdrängt, ist meiner Meinung nach die nach dem Bundesland, um das es gehen soll. Die Antwort hilft ungemein bei der Auswahl des richtigen Landesbesoldungsgesetzes und damit der Lösungsfindung. Wir wissen: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“

MrsBrain:
Das gefragte Bundesland ist Bayern.

Gerda Schwäbel:
Danke!
Auf den ersten Blick habe ich in den Artikeln 60 ff BayBesG keine derartige Regelung gefunden. Aber ich habe mit dem bayerischen Besoldungsrecht auch wenig zu tun. Hier gibt es ganz sicher Leute, die mehr Ahnung davon haben (als ich).   

Andreas Mars:
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG:
Für dauerhaft herausragende Leistungen kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A der Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Stufe des Grundgehalts als Zulage vorweg gezahlt werden (Leistungsstufe).

Leistungsprämie: Art. 67 BayBesG.

MrsBrain:
Vielen dank.

Dauerhaft herausragende Leistungen also...

Was heißt das? Mindestens 3 herausragende Beurteilungen? Oder wie kann das "dauerhaft" eingegrenzt werden?

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