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Wann könnte frühestens dieser AV enden?

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cyrix42:

--- Zitat von: BalBund am 13.04.2022 20:06 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 13.04.2022 13:34 ---Klasse Argumentation:
Drittmittelforschungsprojekt ist Regelaufgabe des Forschungsinstitutes, darum seit ihr jetzt unbefristet.

--- End quote ---

Insoweit die Doktorandenstellen zu einer Professur hinführen (können) ist das genau das, was im neuen Berliner Hochschulgesetz verankert wurde, ja.  Nur wenn ein Projekt überwiegend aus Drittmitteln oder Bundesgeldern finanziert ist, fällt diese Option flach.

--- End quote ---

Das würde mich jetzt aber mal genauer interessieren. Typischerweise wird ja gerade die Qualifikationsphase im Wissenschaftsbetrieb befristet durchgeführt, weil man Mobilität erzwingen will. Selbst, dass Daueraufgaben (etwa in der Lehre und Forschung) durch unbefristete Arbeitsverhältnisse erledigt werden sollen, ist ja nur eine noch nicht überall umgesetzte Forderung des Wissenschaftlichen Mittelbaus (Templiner Manifest).

Wenn ich das aber richtig lese -- evtl. habe ich aber auch nur eine alte Fassung, dann gern korrigieren -- nimmt das Berliner Hochschulgesetz ja gerade nicht die Möglichkeit, Doktoranden und PostDocs nach WissZeitVG zu befristen. Sie dürfen nur nicht nach Teilzeit-Befristungsgesetz sachgrundlos befristet eingestellt werden...

BalBund:

--- Zitat ---Das neue Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) ist am 25. September in Kraft getreten. Darin sieht der § 110 Abs. 6 Satz 2 vor, dass mit promovierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und ‑wissenschaftlern auf Qualifikationsstellen eine Anschlusszusage zur unbefristeten Beschäftigung vereinbart werden muss.

--- End quote ---

Das hat die Stadt bisher eine Universitätspräsidentin sowie einen Vize für den Haushalt gekostet.
Knackpunkte sind der §110 Abs. 4 und 6 BerlHG. Danach haben Postdocs auf Stellen, die nicht überwiegend aus Drittmitteln stammen einen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung, bei Promotionskandidaten ist es nur eine kann Regelung um herausragende Kräfte zu halten. Nur in diesen Fällen kann noch eine Einstellung nach dem WissZeitVG erfolgen.

Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HSchulGBE2011V27P110

(4) Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die keine Funktionsstellen gemäß § 110 Absatz 2 sind, sollen in der Regel als Qualifikationsstellen ausgestaltet werden. Zu Zwecken einer Qualifizierung oder im Rahmen einer aus Mitteln Dritter finanzierten Beschäftigung können wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und  Mitarbeiterinnen nach § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befristet beschäftigt werden. [...] Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden

6) Mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf einer Qualifikationsstelle kann vereinbart werden, dass im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird (Anschlusszusage), wenn die bei der Anschlusszusage festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. Sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter oder die wissenschaftliche Mitarbeiterin bereits promoviert ist und es sich bei dem im Arbeitsvertrag genannten Qualifikationsziel um eine Habilitation, ein Habilitationsäquivalent, den Erwerb von Lehrerfahrung und Lehrbefähigung oder um sonstige Leistungen zum Erwerb der Berufungsfähigkeit gemäß § 100 handelt, ist eine Anschlusszusage zu vereinbaren.

cyrix42:
Vielen Dank für die Quellen!

Das bedeutet, dass man an den Berliner Hochschulen mit erfolgter Habilitation auch bleiben kann. Das ist ja mal eine begrüßenswerte Neuerung, die den Flaschenhals nun ein paar Jahre nach vorn verschiebt: Man muss also nun eher um eine der weniger werdenden Habilitationsstellen kämpfen und sieht dort schon, ob man sich durchsetzen kann, als dass man wie bisher für die Industrie unnötige Qualifikationen erwirbt, die man deshalb nicht im Wissenschaftsbetrieb umsetzen kann, weil man eben keine Professur ergattern kann...

tammy:

--- Zitat von: BalBund am 13.04.2022 20:06 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 13.04.2022 13:34 ---
Klasse Argumentation:
Drittmittelforschungsprojekt ist Regelaufgabe des Forschungsinstitutes, darum seit ihr jetzt unbefristet.

Inventur ist Regelaufgabe ....  Unbefristet.
Weihnachtsgeschäfts ..., unbefristet

--- End quote ---

Insoweit die Doktorandenstellen zu einer Professur hinführen (können) ist das genau das, was im neuen Berliner Hochschulgesetz verankert wurde, ja.  Nur wenn ein Projekt überwiegend aus Drittmitteln oder Bundesgeldern finanziert ist, fällt diese Option flach.

Und für Inventur- und Weihnachtsgeschäft wird keine Befristung nach §14 Abs. 1 TzBfG erfolgen, sondern entweder über die (steuerlich für den AN günstigere) 50-Tage Regelung oder eben den §14 Abs. 2 TzBfG als sachgrundlose Beschäftigung :-)

Zuletzt ist die Bundesagentur für Arbeit beispielsweise krachend mit dem Versuch gescheitert, die Arbeitsvermittler in den sogenannten Flüchtlingsteams sachgrundbefristet anzustellen. Die Gerichte haben klargestellt, dass die Betreuung von Leistungsbeziehern nach den SGB II Daueraufgabe ist eine befristete Beschäftigung nur im Rahmen einer sachgrundlosen Befristung möglich gewesen wäre.

Da die Flüchtlinge aus der Ukraine durch Aktivierung der Massenzustromrichtline einen Aufenthalt nach §24 AufenthG erhalten und leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind, gibt es hier für die "Ämter" keinen rechtlich greifbaren Unterschied zur Daueraufgabe der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie dann voraussichtlich ab Mitte des Jahres alle ALG II statt AsylbLG - Leistungen erhalten.

--- End quote ---

Gibt es bzgl. der Sache bei der Agentur für Arbeit weitere Infos? Urteile ...?

br:
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