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Wann könnte frühestens dieser AV enden?

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tammy:

--- Zitat von: BalBund am 12.04.2022 16:45 ---Ich möchte einwerfen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Sachgrunds bestehen. Die Unterbringung von Flüchtlingen ist Regelaufgabe der Kommunen, der Ukraine-Krieg ist hier keine Besonderheit im verwaltungsrechtlichen Sinne.

Insofern dürfte hier weder §14 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 7 einschlägig sein.

Ein unwirksamer Sachgrund führt in der Folge zur Nichtigkeit dieser Klausel, man wäre also (wenn man will) umgehend unbefristet angestellt.

--- End quote ---

Aha!

Gibts dazu bitte evtl. irgendwelche Beispiele in der Rechtsliteratur, Kommentierungen ...?

"wenn man will" bedeutet, dass man den AV unterschreibt und dann gleich danach sagt "Ätsch, ich bin jetzt aber unbefristet angestellt!" und erhält dann die Probezeitkündigung ohne Angabe von Gründen und daher besser dann die Probezeit abwarten und dann sagen "Ätsch ...!" oder wie würde man das dann sogar am besten und sichersten machen (müssen)?

carriegross:

--- Zitat von: BalBund am 12.04.2022 16:45 ---Ich möchte einwerfen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Sachgrunds bestehen. Die Unterbringung von Flüchtlingen ist Regelaufgabe der Kommunen, der Ukraine-Krieg ist hier keine Besonderheit im verwaltungsrechtlichen Sinne.

Insofern dürfte hier weder §14 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 7 einschlägig sein.

Ein unwirksamer Sachgrund führt in der Folge zur Nichtigkeit dieser Klausel, man wäre also (wenn man will) umgehend unbefristet angestellt.

--- End quote ---

Da häng ich mich doch mal dran. IMHO ist der Sachgrund "Ukraine-Flüchtlinge" von Nr. 1 abgedeckt, eben weil es konkret auf die Flüchtlinge aus der Ukraine beschränkt ist und somit sachlich begründet ist.

Spid wüsste es bestimmt?! ;-)

maiklewa:

--- Zitat von: BalBund am 12.04.2022 16:45 ---Ich möchte einwerfen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Sachgrunds bestehen. Die Unterbringung von Flüchtlingen ist Regelaufgabe der Kommunen, der Ukraine-Krieg ist hier keine Besonderheit im verwaltungsrechtlichen Sinne.

Insofern dürfte hier weder §14 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 7 einschlägig sein.

Ein unwirksamer Sachgrund führt in der Folge zur Nichtigkeit dieser Klausel, man wäre also (wenn man will) umgehend unbefristet angestellt.

--- End quote ---

Da bin ich mal auf weitere Begründung gespannt.

WasDennNun:

--- Zitat von: BalBund am 12.04.2022 16:45 ---Ich möchte einwerfen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Sachgrunds bestehen. Die Unterbringung von Flüchtlingen ist Regelaufgabe der Kommunen, der Ukraine-Krieg ist hier keine Besonderheit im verwaltungsrechtlichen Sinne.

Insofern dürfte hier weder §14 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 7 einschlägig sein.

Ein unwirksamer Sachgrund führt in der Folge zur Nichtigkeit dieser Klausel, man wäre also (wenn man will) umgehend unbefristet angestellt.

--- End quote ---
Klasse Argumentation:
Drittmittelforschungsprojekt ist Regelaufgabe des Forschungsinstitutes, darum seit ihr jetzt unbefristet.

Inventur ist Regelaufgabe ....  Unbefristet.
Weihnachtsgeschäfts ..., unbefristet

BalBund:

--- Zitat von: WasDennNun am 13.04.2022 13:34 ---
Klasse Argumentation:
Drittmittelforschungsprojekt ist Regelaufgabe des Forschungsinstitutes, darum seit ihr jetzt unbefristet.

Inventur ist Regelaufgabe ....  Unbefristet.
Weihnachtsgeschäfts ..., unbefristet

--- End quote ---

Insoweit die Doktorandenstellen zu einer Professur hinführen (können) ist das genau das, was im neuen Berliner Hochschulgesetz verankert wurde, ja.  Nur wenn ein Projekt überwiegend aus Drittmitteln oder Bundesgeldern finanziert ist, fällt diese Option flach.

Und für Inventur- und Weihnachtsgeschäft wird keine Befristung nach §14 Abs. 1 TzBfG erfolgen, sondern entweder über die (steuerlich für den AN günstigere) 50-Tage Regelung oder eben den §14 Abs. 2 TzBfG als sachgrundlose Beschäftigung :-)

Zuletzt ist die Bundesagentur für Arbeit beispielsweise krachend mit dem Versuch gescheitert, die Arbeitsvermittler in den sogenannten Flüchtlingsteams sachgrundbefristet anzustellen. Die Gerichte haben klargestellt, dass die Betreuung von Leistungsbeziehern nach den SGB II Daueraufgabe ist eine befristete Beschäftigung nur im Rahmen einer sachgrundlosen Befristung möglich gewesen wäre.

Da die Flüchtlinge aus der Ukraine durch Aktivierung der Massenzustromrichtline einen Aufenthalt nach §24 AufenthG erhalten und leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind, gibt es hier für die "Ämter" keinen rechtlich greifbaren Unterschied zur Daueraufgabe der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie dann voraussichtlich ab Mitte des Jahres alle ALG II statt AsylbLG - Leistungen erhalten.

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