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Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbeh
Beamtenmichel:
Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,
Im Juni 2021 wurde ich als Quereinsteiger im höheren nichttechnischen Dienst bei einer Bundesbehörden auf Lebenszeit verbeamtet. Zuvor war ich 2 Jahre BaP bei der selben Bundesbehörden.
Aufgrund meiner vorherigen Tätigkeit in der Privatwirtschaft habe ich mir gem. 210 Sozialgesetzbuch im September 2021 meine bisher gezahlten RV Beiträge auszahlen lassen, da ich die Voraussetzung diesbezüglich erfüllte (weniger als 5 Jahre Beitragszeiten, BaL usw.).
Da ich derzeit meine Steuererklärung 2021 erstelle, stellt sich für mich die Frage ob die Auszahlung der RV Beiträge aus der ges. RV dem Progressionsvorbehalt gem. 32b ESTG unterliegen? Meiner Meinung nach nicht, da der 32b ESTG abschließend!! definiert welche Einkünfte Progressionseinlünfte sind.
Die Steuerfreiheit steht ja ohnehin außer Frage. Höchstrichterlich durch den BFH entschieden.
https://www.sis-verlag.de/archiv/einkom ... beitraegen
Ebenfalls handelt es sich um keine negativen Sonderausgaben.
Beste Grüße
was_guckst_du:
...ich habe seinerzeit die Rückerstattung über mehrere Tausend Euro nicht in der Steuererklärung angegeben... 8)
Wasserkopp:
ich auch nicht
yamato:
Ich vermute, dass dadurch das Rentenbeiträge inzwischen zumindest teilwiese steuerlich abgesetzt werden auch bei einer Rückzahlung diese mindestens teilweise zu versteuern sind.
Meine erstatteten Rentenbeiträge betrafen die Jahre 1995-97, da gabs das m.W. noch nicht.
Da die RV inzwischen auch vieles dem Finanzamt elektronisch mitteilt, vielleicht auch so etwas.
Wenn man sicher gehen will einfach beim Finanzamt anrufen.
TheOffice:
Kurze Gegenfrage:
Gibt es nicht auch die Möglichkeit, anstelle des Auszahlens, sich die Beiträge anrechnen zu lassen?
Warum war das bei dir keine Option?
Grüße
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