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Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbeh

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Beamtenmichel:

--- Zitat von: JanK am 19.04.2022 09:21 ---Das ist ein ganz schwieriges Thema.

Ich habe mir die Beiträge 2020 erstatten lassen. In der Steuererklärung für 2020 war mir dies entfallen, dem Finanzamt allerdings nicht, da die Rentenkasse die Erstattung elektronisch gemeldet hatte.

Im Steuerbescheid wurde die Rückerstattung als negative Sonderausgaben angesetzt, sodass ich anstelle von 800 € Erstattung auf 180 € Nachzahlung kam.

Auf diesen Bescheid habe ich dann Einspruch eingelegt und auf das bereits zitierte Gerichtsurteil verwiesen. Dies war ca. Dezember 2021. Seitdem musste ich von der RV den Nachweis anfordern, dass es sich um eine Erstattung nach §210 SGB VI handelt und auch viel Wartezeit mitbringen.

Vor wenigen Wochen erhielt ich einen Anruf der SB, die mir mitteilte, dass sich die Bearbeitung so lange hinzieht, da es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt und sie sich nun mit Unterstützung durch fachlich versierten Kollegen der Sache annehmen werde...

So wie ich das sehe gibt es für die Erstattung der RV Beiträge keine passende Eingabezeile.
Selbst bei Übernahme der elektronisch hinterlegten Daten direkt in Elster werden die von der RV gemeldeten Daten nicht übernommen.

Bei dem Thema würde sich evtl. ein Steuerberater lohnen.

--- End quote ---

Hier sieht man einmal wieder die Überregulierungswut in DE wonach die Exekutivbehörden, hier: FA nicht auf dem aktuellen Stand bzgl. der Behandlung von ausgezahlten RV Beträgen sind. Der BFH hat explizit entschieden, dass diese eben keine "negativen Sonderausgaben" sind. Nach Rücksprache mit einem Kollegen, stellen diese nach seiner Ansicht auch keine Progressionseinkünfte dar (da. weder Auslandseinkünfte, noch Lohnersatzleistungen diverser Art).

Und warum es sich hierbei um einen "komplexen" Fall handeln soll, erschließt sich mich ebenfalls nicht wofür man einen versierten Kollegen bräuchte.

Wie war die Begründung des FA diese als negative Sonderausgaben anzusetzen?

Beste Grüße

JanK:
Im Bescheid wurde es einfach unter negative Sonderausgaben aufgeführt.
Im Schreiben auf meinen Einspruch stand dann, dass aus der Meldebescheinigung der Rentenversicherung nicht hervor geht, dass es sich um eine Erstattung nach §210 SGB VI handelt.

Ich habe dann extra bei der Rentenversicherung nach einer solchen Bescheinigung gefragt. Dort hat man sich dann gewundert, dass mein FA zusätzliche Unterlagen braucht obwohl solche Erstattungen ja häufier vorkommen und es nie eine Rückfrage gab.
Mir wurde dann in einem Schreiben bestätigt, dass es sich um die genannte Erstattung handelt.

Beamtenmichel:

--- Zitat von: JanK am 21.04.2022 07:53 ---Im Bescheid wurde es einfach unter negative Sonderausgaben aufgeführt.
Im Schreiben auf meinen Einspruch stand dann, dass aus der Meldebescheinigung der Rentenversicherung nicht hervor geht, dass es sich um eine Erstattung nach §210 SGB VI handelt.

Ich habe dann extra bei der Rentenversicherung nach einer solchen Bescheinigung gefragt. Dort hat man sich dann gewundert, dass mein FA zusätzliche Unterlagen braucht obwohl solche Erstattungen ja häufier vorkommen und es nie eine Rückfrage gab.
Mir wurde dann in einem Schreiben bestätigt, dass es sich um die genannte Erstattung handelt.

--- End quote ---

Interessant. Und wurde dir letztendlich aus dem Bescheid als negative Sonderausgaben rausgenommen?

D.h doch eigentlich, dass die Erstattung komplett steuerfrei ist und die Steuer auch nicht aufgrund des Progressionsvorbehalts letztlich erhöht wird oder?

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