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Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbeh
Organisator:
--- Zitat von: TheOffice am 15.04.2022 13:30 ---Kurze Gegenfrage:
Gibt es nicht auch die Möglichkeit, anstelle des Auszahlens, sich die Beiträge anrechnen zu lassen?
Warum war das bei dir keine Option?
Grüße
--- End quote ---
Diese Möglichkeit gibt es nicht. § 210 SGB VI spricht nur von Erstattung der Beiträge.
Firematthias:
Hallo, Hier gilt § 3 Nr. 3 b EStG
Entsprechend sind die Erstattungen Steuerfrei.
TheOffice:
--- Zitat von: Organisator am 15.04.2022 14:27 ---
--- Zitat von: TheOffice am 15.04.2022 13:30 ---Kurze Gegenfrage:
Gibt es nicht auch die Möglichkeit, anstelle des Auszahlens, sich die Beiträge anrechnen zu lassen?
Warum war das bei dir keine Option?
Grüße
--- End quote ---
Diese Möglichkeit gibt es nicht. § 210 SGB VI spricht nur von Erstattung der Beiträge.
--- End quote ---
Kann man anstatt der Erstattung, die Beiträge bei der Rentenkasse belassen?
Firematthias:
Auch das geht. Beiträge werden ohnehin nur auf Antrag erstattet. Stellt man keinen Antrag, bleiben die Beiträge bei der RV. Ist halt nur die Frage wie sinnvoll das ist. Ohne die erfüllte Wartezeit gibt es keine Rente.
JanK:
Das ist ein ganz schwieriges Thema.
Ich habe mir die Beiträge 2020 erstatten lassen. In der Steuererklärung für 2020 war mir dies entfallen, dem Finanzamt allerdings nicht, da die Rentenkasse die Erstattung elektronisch gemeldet hatte.
Im Steuerbescheid wurde die Rückerstattung als negative Sonderausgaben angesetzt, sodass ich anstelle von 800 € Erstattung auf 180 € Nachzahlung kam.
Auf diesen Bescheid habe ich dann Einspruch eingelegt und auf das bereits zitierte Gerichtsurteil verwiesen. Dies war ca. Dezember 2021. Seitdem musste ich von der RV den Nachweis anfordern, dass es sich um eine Erstattung nach §210 SGB VI handelt und auch viel Wartezeit mitbringen.
Vor wenigen Wochen erhielt ich einen Anruf der SB, die mir mitteilte, dass sich die Bearbeitung so lange hinzieht, da es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt und sie sich nun mit Unterstützung durch fachlich versierten Kollegen der Sache annehmen werde...
So wie ich das sehe gibt es für die Erstattung der RV Beiträge keine passende Eingabezeile.
Selbst bei Übernahme der elektronisch hinterlegten Daten direkt in Elster werden die von der RV gemeldeten Daten nicht übernommen.
Bei dem Thema würde sich evtl. ein Steuerberater lohnen.
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