Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[NW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
PR:
Hallo Kollegen,
mir liegt ein Sachverhalt vor. Ich bin aktuell leider nur die Vertretung, muss jedoch eine Stellungnahme abgeben.
Ein Kollege möchte von einem Angestelltenverhältnis, ins Beamtenverhältnis wechseln.
Das zuständige Hauptamt hat den Antrag des Betroffenen mit drei Sätzen abgebügelt. „Eine dienstliche Notwendigkeit liegt aktuell nicht vor“ ihn als Beamten anzustellen.
Diese Entscheidung lag dem PR nicht vor, da diese wohl nicht mitbestimmungspflichtig ist.
Soweit ich mich noch an die Verdi Seminare erinnern kann, hat der AN keinen Anspruch auf eine „Verbeamtung“ (??). Der AG müsste den Antrag jedoch ordentlicher bearbeiten und dann einen Verwaltungsakt, erlassen oder nicht? Er muss die Entscheidung ermessensfehlerfrei und nicht willkürlich treffen. Insofern hat doch der Antragssteller Anspruch auf eine solche Antwort(?).
Mal ganz ab von der Schriftform, hat der AN einen „Anspruch“ auf eine „Verbeamtung“, wenn sonst alle weiteren Voraussetzungen (Planstelle, Laufbahnbefähigung, ect.) vorliegen??
Danke und besten Gruß!
mj23:
Es gibt keine normierte Anspruchsgrundlage auf eine Verbeamtung aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus.
Jeder Dienstherr kann weitestgehend selbst entscheiden, für welche Aufgaben er eine Beamtenstelle im Stellenplan vorsieht und das Personal dann entsprechend ernennen.
Mangels Rechtsanspruch muss auch ein "Antrag" eines Beschäftigten nicht formal entschieden werden. Also kein Bescheid, Ermessen etc.
Oft wird in der öffentlichen Verwaltung vieles "Antrag" genannt. "Stelle einfach einen Antrag auf Höhergruppierung.", "Stelle einen Antrag auf Verbeamtung".
Schlussendlich ist es eigentlich nur eine Bitte des Beschäftigten, dass sein Arbeitgeber im doch die Möglichkeit geben solle, seine Tätigkeit zukünftig in der Beamtenlaufbahn auszuführen.
Die Bitte kann man aus Gründen der Personalbindung oder Belohnung oder ähnliches natürlich prüfen und den Wunsch auch gewähren. Ein Pflicht sich überhaupt damit zu beschäftigen besteht jedoch nicht.
Der PR wäre daher auch erst bei der Ernennung selbst zu beteiligen.
PR:
Hallo und danke für den Post.
Mir lässt das, auch im Interesse des Kollegen, keine Ruhe.
Ich habe etwas gegoogelt. Ich bin dabei auf einen Fyler des dbb gestoßen (Stand 2021), wonach: „Er jedoch den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie und nicht willkürliche Entscheidung des Dienstherrn über seine Verbeamtung hat“.
Insofern lag ich offenbar nicht ganz falsch.
Wenngleich man keinen „Anspruch auf die tatsächliche Ernennung geltend machen kann, so müsste jedoch scheinbar die Verwaltung sich in irgendeiner Art und Weise „ordentlich“ mit einem etwaigen Antrag beschäftigen.
Daher sei die Nachfrage gestattet, wäre diese Entscheidung angreifbar oder nicht?
Und klar ist, wenn der AG Personal in diesen Zeiten binden möchte, sollte er nun mal das Eine oder Andere möglich machen…
WasDennNun:
--- Zitat von: PR am 13.04.2022 16:10 ---Ich habe etwas gegoogelt. Ich bin dabei auf einen Fyler des dbb gestoßen (Stand 2021), wonach: „Er jedoch den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie und nicht willkürliche Entscheidung des Dienstherrn über seine Verbeamtung hat“.
--- End quote ---
Womit wird der Anspruch begründet? Ist der Dienstherr verpflichtet Planstellen zu schaffen? oder bestehende zu besetzen?
Opa:
Der Dienstherr hat sich doch sogar die Mühe gemacht, seine Entscheidung zu begründen. Wozu er nicht verpflichtet gewesen wäre. Das würde mir als Personalrat vollkommen reichen.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version