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[NW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG

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WasDennNun:

--- Zitat von: WasDennNun am 13.04.2022 16:15 ---
--- Zitat von: PR am 13.04.2022 16:10 ---Ich habe etwas gegoogelt. Ich bin dabei auf einen Fyler des dbb gestoßen (Stand 2021), wonach: „Er jedoch den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie und nicht willkürliche Entscheidung des Dienstherrn über seine Verbeamtung hat“.

--- End quote ---
Womit wird der Anspruch begründet? Ist der Dienstherr verpflichtet Planstellen zu schaffen? oder bestehende zu besetzen?

--- End quote ---
In dem Flyer steht es ja:
Somit besteht für Tarifbeschäftigte kein subjektiver Anspruch auf eine Verbeamtung, auch wenn er hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

Hain:
Warum sollte ein Dienstherr eine Verbeamtung auf Antrag durchführen? Eine vorhandene Stelle ist in einem Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und Leistung zu besetzen - gleicher Zugang zum Amt für alle Beschäftigten. Warum sollte der PR nur die Interessen eines Beschäftigten vertreten?

PR:
WasDennNun hat den Flyer wohl gefunden  ;)

Opa, das wäre ja hier genau die Frage. Ich konnte mich noch dunkel an diese Aussagen erinnern, welche auch nochmal in dem dbb Flyer aufgegriffen werden. Du führst ja auch weiter aus, dass der Dienstherr nicht mal dazu verpflichtet gewesen wäre, die Entscheidung zu begründen. Dies vermag ich aber in Hinblick auf die Aussagen im Flyer nicht zu glauben.

Der Punkt für mich ist einfach, ob sich das HA richtig und ausreichend verhalten hat. Und gerade wegen dem Flyer bin ich nun völlig verunsichert, ob ein „Dreizeiler“ ausreichend ist.

Die Aussage, dass eine dienstliche Notwendigkeit nicht erkannt wird, ist natürlich DAS Totschlagargument. Verständlicherweise hinterlässt es aber den Kollegen mit Fragen. Macht das Ganze aber evtl. angreifbar...

Hain, der Kollege hat sogar eine Planstelle inne und hat nun, nach einigen Jahren für sich entschlossen, diesen Antrag zu stellen. Eine Kollision, kann ich mangels anderer potentieller Kandidaten, nicht erkennen. Es sind mehrere Stellen im Bereich des g.D. (2.1) offen.

Der demographische Wandel schlägt langsam, aber sicher derbe zu. Wir haben aktuell keine Studenten. Keine Auszubildenden. Der Kollege ist mit Ende 20 der aktuell jüngste. Die nächste Kollegin, die in Frage kommen würde, ist 40+.

Ein Auswahlverfahren benötige ich doch icht!? Es geht um die „Verbeamtung“ auf den aktuellen Dienstposten.

Planstelle A10 – E9c.

Aber eins nach dem anderen.


mj23:

--- Zitat von: PR am 13.04.2022 17:27 ---[...]

Der Punkt für mich ist einfach, ob sich das HA richtig und ausreichend verhalten hat. Und gerade wegen dem Flyer bin ich nun völlig verunsichert, ob ein „Dreizeiler“ ausreichend ist.

Die Aussage, dass eine dienstliche Notwendigkeit nicht erkannt wird, ist natürlich DAS Totschlagargument. Verständlicherweise hinterlässt es aber den Kollegen mit Fragen. Macht das Ganze aber evtl. angreifbar...

[...]

--- End quote ---

Egal was in einem Flyer des DBB steht, der keinerlei rechtliche Relevanz hat. Gibt es eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für einen Beschäftigten auf eine Verbeamtung? Nein. Und ohne Anspruchsgrundlage kann es auch formell kein Antragsverfahren geben. Ohne Antragsverfahren braucht es dann auch keinerlei formelle Voraussetzungen sich mit dem Begehren auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden.

Der Beschäftigte könnte auch "beantragen" jeden Tag vom Fahrdienst des Bürgermeisters zu Hause abgeholt zu werden. Der Arbeitgeber kann auf das Begehren reagieren muss es aber nicht.

Der DBB argumentiert auch nur sehr abstrakt mit dem Grundgesetz. Sollte sich der Arbeitgeber entscheiden eine seiner E9c/A10 Stellen mit einen Beamten zu besetzen, so müsste auch ermessensfehlerfrei festgestellt werden, warum es diese eine Stelle (und ggf. diese eine Person) werden soll und nicht eine andere. Bei Konkurrenzsituationen müsste sogar eine Auswahl stattfinden. Selbst bei einer Person muss (fehlerfrei) die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung festgestellt werden.
Wenn sich der Arbeitgeber/Dienstherr jedoch entscheidet nichts dergleichen zu tun, muss auch nichts formell getan werden. Der Dreizeiler ist daher schon mehr als notwendig.

Eine ganz andere Sache ist die Entscheidung, ob man eine Verbeamtung aus Gründen der Personalbindung, Attraktivität als Arbeitgeber oder Wertschätzung der Leistung der Mitarbeiter anbieten möchte.
Hier kann man die Argumente, die dafür sprechen, als PR vielleicht sogar einmal darstellen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Das hat aber nichts mit einem Anspruch, Mitbestimmung oder formellen Verfahren zu tun.

Organisator:

--- Zitat von: mj23 am 13.04.2022 17:51 ---
Egal was in einem Flyer des DBB steht, der keinerlei rechtliche Relevanz hat. Gibt es eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für einen Beschäftigten auf eine Verbeamtung? Nein. Und ohne Anspruchsgrundlage kann es auch formell kein Antragsverfahren geben. Ohne Antragsverfahren braucht es dann auch keinerlei formelle Voraussetzungen sich mit dem Begehren auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden.

Der Beschäftigte könnte auch "beantragen" jeden Tag vom Fahrdienst des Bürgermeisters zu Hause abgeholt zu werden. Der Arbeitgeber kann auf das Begehren reagieren muss es aber nicht.


--- End quote ---

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