Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[NW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
totoughtotame:
Sorry, aber hier geht nach meiner Ansicht sehr viel durcheinander. Zwei wesentliche Sachen sind zu unterscheiden; zum einen den Anspruch auf Verbeamtung selbst und davon aber den Anspruch auf fehlerfreie Bearbeitung eines Antrags.
Zum ersten: Nein, es besteht per se kein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis, das ist zumindest auch schon erstinstanzlich des Öfteren entschieden worden. Dies betrifft im wesentlichen die Umwandlung der eigenen tarifbeschäftigten Planstelle eine solche für Beamte. Hier gilt aber folgendes zu beachten: Wenn die Behörde aber ansonsten verbeamtet, also die beschriebene Entscheidung schon mehrfach zugunsten von Kandidaten getroffen hat, wird sie sich hieran messen lassen müssen. Dann ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage, wenn nicht einfachgesetzlich, so doch zumindest aus Art. 33 Abs. 2 GG. Natürlich hat der Betroffene dann mindestens einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Wenn der Dienstherr grundsätzlich niemanden verbeamtet, sich also auch nicht, wie im oben beschriebenen Fall an den Voraussetzungen des Art. 3, Art. 33 GG messen lassen muss, dürfte das Bestehen eines materiellen Anspruches nur sehr schwer herzuleiten sein. Nichtsdestotrotz Wird der Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich die Ernennung, begehrt, so handelt es sich stets um ein nicht förmliches Verwaltungsverfahren mit der Zielrichtung des Erlasses des begehrten Verwaltungsaktes, vgl. § 9 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 1 BeamStG oder entsprechender, landesrechtl. Vorschrift.
Elur:
--- Zitat von: PR am 13.04.2022 17:27 ---
Hain, der Kollege hat sogar eine Planstelle inne und hat nun, nach einigen Jahren für sich entschlossen, diesen Antrag zu stellen. Eine Kollision, kann ich mangels anderer potentieller Kandidaten, nicht erkennen. Es sind mehrere Stellen im Bereich des g.D. (2.1) offen.
Der demographische Wandel schlägt langsam, aber sicher derbe zu. Wir haben aktuell keine Studenten. Keine Auszubildenden. Der Kollege ist mit Ende 20 der aktuell jüngste. Die nächste Kollegin, die in Frage kommen würde, ist 40+.
Ein Auswahlverfahren benötige ich doch icht!? Es geht um die „Verbeamtung“ auf den aktuellen Dienstposten.
Planstelle A10 – E9c.
Aber eins nach dem anderen.
--- End quote ---
Wer denn nun, der Kollege oder Sie?
Max:
Eine Verbeamtung ohne Auswahlverfahren durch einen Antrag eines Angestellten käme bei uns nicht in die Tüte. Wo ist denn hier die Bestenauswahl und der faire Zugang?
totoughtotame:
--- Zitat von: Max am 27.04.2022 19:24 ---Eine Verbeamtung ohne Auswahlverfahren durch einen Antrag eines Angestellten käme bei uns nicht in die Tüte. Wo ist denn hier die Bestenauswahl und der faire Zugang?
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verstehe ich nicht, man hat doch schon einmal In einem Bewerbungsverfahren ausgewählt. Der Arbeitsplatz ist ja nicht unbesetzt
BeamterimNorden:
--- Zitat von: totoughtotame am 01.05.2022 09:32 ---
--- Zitat von: Max am 27.04.2022 19:24 ---Eine Verbeamtung ohne Auswahlverfahren durch einen Antrag eines Angestellten käme bei uns nicht in die Tüte. Wo ist denn hier die Bestenauswahl und der faire Zugang?
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verstehe ich nicht, man hat doch schon einmal In einem Bewerbungsverfahren ausgewählt. Der Arbeitsplatz ist ja nicht unbesetzt
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Rechtlich gesehen ist es schon ein Unterschied, da sich die Person nicht auf eine für Beamtinnen und Beamte ausgeschriebene Stelle beworben hat.
Eine solche Stellenausschreibung (mit der Möglichkeit der Verbeamtung) hätte ein ganz anderes Bewerberfeld haben können, da dies z. B. für mehrere Personen dadurch interessanter geworden sein könnte...
Kurzum, der jetzige Stelleninhaber hätte sich vielleicht bei einer Bestenauslese gem. Art. 33 GG evtl. gar nicht durchgesetzt.
Daher muss rechtlich gesehen in der Konstellation eine neue Ausschreibung vor einer Verbeamtung erfolgen...
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