Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Umrechnung Alturlaub bei Beginn Teilzeit

<< < (2/6) > >>

BAT:
Das gilt doch nur bei einer Änderung der wöchentlichen Arbeitstage?

Lars73:
Nein. Ist da doch ausführlich beschrieben.

Schokobon:
Kenne keine Behörde, die das tatsächlich so macht.

BAT:

--- Zitat von: Lars73 am 19.04.2022 17:23 ---Nein. Ist da doch ausführlich beschrieben.

--- End quote ---

"Das BAG konkretisiert darin seine Rechtsprechung zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung zum Umfang des Urlaubsanspruchs und zur Berechnung von Urlaubsentgeltansprüchen bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche."

Lars73:
Es lohnt sich das Rundschreiben zu lesen...

"n allen Fällen einer Veränderung der individuellen, vertraglich festgelegten Arbeitszeit ohne Veränderung der Anzahl der Wochenarbeitstage ergeben sich für die Dauer des Urlaubsanspruchs keine Folgen. Anders stellt sich die Rechtslage bei der Bemessung des Urlaubsentgelts dar (s. u. Ziffer 2.2). "

"Beispiel (Verringerung der Arbeitszeit) Ein Vollzeitbeschäftigter, der in der Fünftagewoche arbeitet (regelmäßige Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich) wechselt im Laufe des Monats September in Teilzeit. Die infolge der Halbtagsbeschäftigung verringerte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 19,5 Stunden wöchentlich ist weiterhin auf fünf Tage in der Woche verteilt. Infolge des bei der Urlaubsgewährung geltenden Tagesprinzips beträgt der Jahresurlaubsanspruch unverändert 30 Arbeitstage im Kalenderjahr, da trotz Teilzeitbeschäftigung weiterhin in der Fünftagewoche gearbeitet wird. Neben dem Tabellenentgelt (unterstellt 3.000 Euro) besteht Anspruch auf Zeit- und Erschwerniszuschläge (= nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile i. S. des § 21 Sätze 2 und 3 TVöD).  [Es folgt eine ausführliche Darstellung...]

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version