Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Elternzeit Teilzeit Jahressonderzahlung Geringfügikeit?
kleinaberoho:
Hallo,
kleines Quiz für die TV-L Experten:
Herr M. arbeitet zum 01.01. 100% in E6 Stufe 3. Am 01.02 wird M. Vater. Er beantragt wenige Tage vor Geburt Elternzeit mit Beginn 21.03. und wünscht seine Arbeitszeit für 12 Monate auf einen Tz.-Anteil von 13% zu reduzieren. Der Arbeitgeber bewilligt den Antrag auf Elternzeit wie gewünscht und meldet M. Ende Aprill rückwirkend als geringfügig beschäftigt bei der Sozialversicherung um, da das monatliche Brutto-Entgelt nur noch 387€ beträgt.
Hat M. einen gesetzlichen Anspruch auf den gewünschten Tz.-Umfang von 13%?
Wie hoch ist die zu erwartende Jahressonderzahlung im Jahr der Geburt?
Ist M. für den Rest des Jahres noch über den Arbeitgeber Krankenversichert oder muss er sich freiwillig versichern?
Für umfangreiche Hinweise zu den Lösungen wäre ich sehr Dankbar.
cyrix42:
Moin,
mal die Situation, so, wie ich sie verstehe: Durch Reduktion der Arbeitszeit liegt nur noch eine geringfügige Beschäftigung, also keine sozialversicherungspflichtige vor. Demzufolge ist die betroffene Person auch nicht mehr über dieses Arbeitsverhältnis gesetzlich krankenversichert; eine anderweitig erfolgende Krankenversicherung -- ob privat, oder freiwillig gesetzlich -- wäre hier schon wichtig.
Davon unabhängig ist die Frage nach der Höhe der Jahressonderzahlung. Die richtet sich gemäß TV-L nach dem Durchschnittsverdienst der Monate Juli bis September und beträgt in der EG 6 dann 88,14% des durchschnittlichen Monats-Bruttos in dieser Zeit.
Den Anspruch auf befristete Teilzeit über 12 Monate sichert das Teilzeit- und Befristungsgesetz zu -- sofern der AG genügend groß ist und nicht zu viele Personen zeitgleich diese beantragen.
Lars73:
Hinsichtlich Jahressonderzahlung ist zu beachten: "In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit."
Will er weiter bei 13% bleiben oder geht es um den aktuellen Anspruch der bereits akzeptiert ist?
kleinaberoho:
--- Zitat von: Lars73 am 22.04.2022 15:55 ---Will er weiter bei 13% bleiben oder geht es um den aktuellen Anspruch der bereits akzeptiert ist?
--- End quote ---
Die Reduzierung auf 13% gilt für 12 Monate. Im Folgejahr ist eine Rückkehr auf 100% vorgesehen.
Von Interesse ist jedoch nur die Höhe der JSZ im laufenden Jahr.
Laut TV-L § 20 Abs. 3 Satz 4 würde die JSZ also mit 100% Arbeitszeit (Stichtag 20.03.) berechnet. Korrekt?
Zählt die JSZ nicht auch zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt? Daher wäre sie beim Berechnen des durchschnittlichen Monatsentgelts mit zu berücksichtigen. Ergo wäre ihre Höhe ausschlaggebend für die Beurteilung, ob Versicherungspflicht eintritt oder nicht.
cyrix42:
--- Zitat von: Lars73 am 22.04.2022 15:55 ---Hinsichtlich Jahressonderzahlung ist zu beachten: "In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit."
--- End quote ---
Danke für den Hinweis! :)
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