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Elternzeit Teilzeit Jahressonderzahlung Geringfügikeit?

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Verhohnepipelt:
Bezüglich der Krankenversicherung hilft die KK oder das BMFSFJ.

"Soweit Sie vor der Elternzeit pflichtversichert waren, bleibt Ihre Mitgliedschaft erhalten, solange Sie Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Für das Elterngeld sind keine Beiträge zu zahlen und es wirkt sich auch nicht erhöhend auf aus anderen Rechtsgründen bestehende Beitragspflichten aus. Damit sind Sie in der Regel während der Elternzeit beitragsfrei versichert, wenn Sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen."

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/arbeit-versicherung/wie-bin-ich-waehrend-der-elternzeit-versichert--124862

Einkünfte aus nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen sind keine beitragspflichtigen Einnahmen.  Solange der Beschäftigte in Elternzeit ist oder Elterngeld bezieht, läuft die (gesetzliche) KV beitragsfrei weiter. Das ist bei Müttern in Elterngeldbezug/Elternzeit so, das wird für Väter in Elternzeit/Elterngeldbezug nicht anders sein.

kleinaberoho:
Vielen Dank für die zahlreichen Hinweise!

Es kommt wohl eine beitragsfreie Versicherung in Betracht, sofern es sich im Falle des Herrn M. tatsächlich um eine geringfügie Beschäftigung handelt.


--- Zitat von: Isie am 23.04.2022 17:14 ---Für eine während der Elternzeit ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung gelten die allgemeinen Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. den Geringfügigkeits-Richtlinien.

--- End quote ---

Entscheidend hierfür wäre die Höhe der JSZ unter Anwednung des TV-L § 20 Abs. 3 Satz 4.
Bleibt es bei der zu erwartenden JSZ in Höhe von 88,14% des durchschnittlichen Monats-Bruttos in E6 Stufe 3 (13%), oder müsste diese nicht höher ausfallen? Immerhin beträgt der Arbeitsumfang zum Stichtag 20.03. 100%. Kann jemand hierzu Stellung beziehen?

Isie:
Die Frage hat Lars73 schon beantwortet:


--- Zitat von: Lars73 am 22.04.2022 15:55 ---Hinsichtlich Jahressonderzahlung ist zu beachten: "In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit."

Will er weiter bei 13% bleiben oder geht es um den aktuellen Anspruch der bereits akzeptiert ist?

--- End quote ---

kleinaberoho:

Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Danke für den Hinweis. Das muss ich glatt überlesen haben.

Wie könnte eine Formulierung aussehen, in welcher der Arbeigteber dazu aufgefordert wird seinen Fehler zu korrigieren und die Beschäftigung ordnungsgemäß zu melden? Wie begründet man die Forderung? Drohen dem Arbeitgeber Bußgelder bei fahrlässiger Falschmeldung?

Isie:
Es sollte reichen, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass das SV-Entgelt einschließlich anteiliger JSZ die Minijobgrenze überschreitet und es sich daher um eine sv-pflichtige Beschäftigung handelt.

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