Das sehe ich so wie Lars. Zudem ist es sehr empfehlenswert, da der AG sowieso seinen Pflichten aus dem Nachweisgesetz nachkommen muss.
Soweit lediglich eine (fehlerhafte) Rechtsmeinung korrigiert wird, würde die deklaratorische Natur der EG im AV greifen, hier wurden anscheinend Tätigkeiten der E 6 ausgeübt, zukünftig sollen dauerhaft höherwertigere Tätigkeiten ausgeübt werden. Es ist somit in jedem Fall ein neuer Vertrag erforderlich, wahrscheinlich sogar schriftlich (siehe Lars Ausführungen).