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Eingruppierung rückwirkend, fehlende Stellenbeschreibung

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Johann:
Wie ist das eigentlich mit §2 Absatz 1 Nummer 5 NachwG bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, die aller Voraussicht nach nicht vom Weisungsrecht gedeckt ist?

Klar, es handelt sich nicht um den Neubeginn eines Arbeitsverhältnisses. Aber gibt es nicht auch eine Pflicht des Arbeitgebers, die Tätigkeiten kurz zu charakterisieren, wenn sich die Tätigkeiten derart ändern, dass sie wie hier eigentlich zu einer veränderten Entgeltgruppe führt? Oder lässt sich das dann nur durch Eingruppierungsfeststellungsklage erörtern, ohne dass der Arbeitgeber an sich die Pflicht hat, Tätigkeiten zu charakterisieren, wenn er der Meinung ist, die Änderung ist nicht eingruppierungsrelevant und vom Weisungsrecht gedeckt?

WasDennNun:
Das ist ja eben die Blödsinnigkeit bei solchen Regelungen.
Wenn man nicht weiß ob es eingruppierungsrelevant ist, dann macht man ja nichts falsch, wenn man es nicht formal überträgt.
Und wenn es dann doch eingruppierungsrelevant war, dann hat man nichts in der Hand um es nachzuweisen.

Am Ende ist man als Angestellter der ge*schte.
Da bleibt einem nur: Jede größere Tätigkeitsänderung, die nicht mit der Stellenbeschreibung oder initialen Tätigkeitsbeschreibung zusammen passt  stumpf niederschreiben, dem Personalamt mitteilen mit Bitte um Bestätigung, dass dies deine neuen Tätigkeiten sind und sie darauf hinweisen, dass wenn sie nicht antworten, du die arbeiten nicht übernehmen darfst, da sie ja Eingrupppierungsrelevant sein könnten.
(Eigentlich ja der Job vom Vorgesetztem, dem man natürlich vorab informiert und in cc setzt, sofern er nicht dieses schreiben abschickt.

Henne Ei Problem halt.

Nk1985:

--- Zitat von: WasDennNun am 02.05.2022 15:05 ---Das ist ja eben die Blödsinnigkeit bei solchen Regelungen.
Wenn man nicht weiß ob es eingruppierungsrelevant ist, dann macht man ja nichts falsch, wenn man es nicht formal überträgt.
Und wenn es dann doch eingruppierungsrelevant war, dann hat man nichts in der Hand um es nachzuweisen.

Am Ende ist man als Angestellter der ge*schte.
Da bleibt einem nur: Jede größere Tätigkeitsänderung, die nicht mit der Stellenbeschreibung oder initialen Tätigkeitsbeschreibung zusammen passt  stumpf niederschreiben, dem Personalamt mitteilen mit Bitte um Bestätigung, dass dies deine neuen Tätigkeiten sind und sie darauf hinweisen, dass wenn sie nicht antworten, du die arbeiten nicht übernehmen darfst, da sie ja Eingrupppierungsrelevant sein könnten.
(Eigentlich ja der Job vom Vorgesetztem, dem man natürlich vorab informiert und in cc setzt, sofern er nicht dieses schreiben abschickt.

Henne Ei Problem halt.

--- End quote ---

Genau das habe ich heute getan

In meiner Stellenbeschreibung steht Umsetzung der selbstständig erarbeiteten Lösungsvorschläge nicht drin, Begleitung  der Pilotphase und Rollout auch nicht

Wurde mir mündlich heute übertragen wollte ich schriftlich bestätigt haben hab ich nicht bekommen mit der Ansage mir können jederzeit auch andere Aufgaben zugeordnet werden

Na super dann können die sich ihre Beschreibung sonst wohin schmieren

WasDennNun:
Wenn mündlich, dann nicht übertragen, dann nicht machen.
Oder aber eine Gesprächsnotiz verfassen und bestätigen lassen und solange es nicht machen.

Nk1985:

--- Zitat von: WasDennNun am 02.05.2022 16:02 ---Wenn mündlich, dann nicht übertragen, dann nicht machen.
Oder aber eine Gesprächsnotiz verfassen und bestätigen lassen und solange es nicht machen.

--- End quote ---

Das klingt in der Theorie wirklich einfach, nur gut, dass der Anwaltstermin steht. Dann lass ich das einfach mal bis dahin liegen  ???

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