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Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?

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Selbstbedienungsladen:

--- Zitat von: Fragmon am 11.05.2022 11:05 ---Um es festzuhalten, sind seine Aufgaben somit nach wie vor GU + SL. Sollte sich somit nur seit Beginn der letzten TB nur eine Aufgabe ändern, wäre er wieder in die 9b eingruppiert. (...)
--- End quote ---

Es käme darauf an, ob die geänderte auszuübende Tätigkeit wiederum der 9b zuzuordnen wäre und ob eine solche Aufgabenänderung überhaupt wirksam erfolgt wäre. Denn gerade hinsichtlich der Wirksamkeit ist zu bedenken, dass es sich im vorliegenden Fall (Änderung der auszuübenden Tätigkeit, dadurch Höhergruppierung 9a --> 9b) dann um eine Arbeitsvertragsänderung handeln würde. Zu dieser sind in der Regel nur bevollmächtigte Mitarbeiter der Personalabteilung befugt.


--- Zitat von: Fragmon am 11.05.2022 11:05 ---Eine Übertragung von Aufgaben, die nach Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9a entspricht wäre theoretisch tarifwidrig, oder?
--- End quote ---

Nein. Die Regelung § 29a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA bezieht sich auf die bestandsgeschützte Entgeltgruppe. Das Direktionsrecht bezieht sich grundsätzlich ebenfalls auf alle Tätigkeiten der gleichen Entgeltgruppe - dieser Punkt ist wichtig - und nicht etwa nur auf alle Tätigkeiten die die gleichen Tätigkeitsmerkmale (bisher guFK + sL) erfüllen. Solange die Entgeltgruppe also unverändert bleibt, sind Änderungen der auszuübenden Tätigkeit vom Direktionsrecht abgedeckt.


--- Zitat von: Fragmon am 11.05.2022 11:05 ---Sprich was wäre hier im Rahmen des Direktionsrecht nicht erlaubt:
Übertragung von niedrigeren Aufgaben hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale? -> hier dann der Fall
Übertragung von Aufgaben einer niedrigeren Entgeltgruppe? -> hier nicht der Fall, da die E9a weiterhin bezahlt wird und nur die Tätigkeitsmerkmale nach unten angepasst werden.

--- End quote ---

Die Tätigkeitsmerkmal sind ohne Relevanz. Entscheidend ist, ob die neue auszuübende Tätigkeit wiederum der Entgeltgruppe 9a zuzuordnen wäre (Direktionsrecht) oder nicht (Arbeitsvertragsänderung).

Zur Verdeutlichung kann ich, bezogen auf den vorliegenden Fall, im folgenden Rundschreiben das Beispiel auf Seite 384 empfehlen. Auch wenn es sich um TVöD-Bund handelt.

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20190709.html

Fragmon:
Vielen Dank für die Äußerung. Für mich jedoch immer noch unverständlich, wie man so etwas abschließen konnte. Aussetzung der Tarifautomatik um Bestandsschutz zu generieren ist sinnvoll. Im Hintergrund aber eine Abwertung der Tätigkeitsmerkmale und somit eine dauerhaften einer Entgeltgruppe vorzunehmen ist dreist.

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