Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?
Selbstbedienungsladen:
--- Zitat von: Fragmon am 10.05.2022 12:57 ---Laut den mir vorliegenden Unterlagen gab es in der
Vb FG1a einen Bewährungsaufstieg in IVb FG 2.
(...)
Oder sehe ich das falsch?
--- End quote ---
Bitte überprüfe die vorliegenden Unterlagen.
Im BAT Anlage 1a (VKA) gab es für Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert (wie von dir angegeben) keinen Bewährungsaufstieg. Erst recht keinen in die nicht existente Fallgruppe 2 der IVb.
Mithin handelt es sich laut Zuordnungstabelle um Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6), also die sog. "kleine" E9. Daher erfolgte korrekterweise die Überleitung zum 01.01.2017 in E9a. Ein fristgemäßer Antrag auf Höhergruppierung hätte bei dieser Konstellation zu einer betragsmäßigen Höhergruppierung in E9b geführt. Anderenfalls bliebe es bei E9a, aufgrund der Aushebelung der Tarifautomatik durch die Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA.
Fragmon:
Danke für die Information. Ich habe es auch gerade gefunden, dass der Aufstieg nur bei Bund und Land existierte.
Die Überleitungsvorschrift ist der letzte Mist.
Die alten Vergütungsmerkmale der 1a waren gründliche und umfassende Fachkenntnisse mit selbstständigen Leistungen und wurden übergeleitet in die E9a mit den Merkmalen "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert" obwohl die Merkmale exakt der Entgeltgruppe 9b entsprechen.
Die Regelung hinsichtlich des Antragsrecht ist für mich nicht tariflogisch.
Demzufolge ist der Zug jetzt abgefahren. Obwohl er Tätigkeiten mit G+U FK und SL wahrnimmt bleibt er bis zu einem Tätigkeitswechsel mit Neueingruppierung in der E9a?
Selbstbedienungsladen:
--- Zitat von: Fragmon am 10.05.2022 14:24 ---Danke für die Information. Ich habe es auch gerade gefunden, dass der Aufstieg nur bei Bund und Land existierte.
Die Überleitungsvorschrift ist der letzte Mist.
Die alten Vergütungsmerkmale der 1a waren gründliche und umfassende Fachkenntnisse mit selbstständigen Leistungen und wurden übergeleitet in die E9a mit den Merkmalen "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert" obwohl die Merkmale exakt der Entgeltgruppe 9b entsprechen.
Die Regelung hinsichtlich des Antragsrecht ist für mich nicht tariflogisch.
--- End quote ---
Die Überleitung zum 01.01.2017 hatte vor allem das Ziel den Status quo betragsmäßig fortzuführen ("kleine" E9 entsprach betragsmäßig grundsätzlich E9a) und die Tarifautomatik auszuhebeln. Wie schon das BAG im Urteil vom 28.01.1998 – 4 AZR 491/96 feststellte: "Im übrigen sind tarifliche Regelungen oft das kompromißhafte Ergebnis kontroverser Vertragsverhandlungen, weshalb an ihre Systemgerechtigkeit nur äußerst geringe Anforderungen gestellt werden können."
--- Zitat von: Fragmon am 10.05.2022 14:24 ---Demzufolge ist der Zug jetzt abgefahren. Obwohl er Tätigkeiten mit G+U FK und SL wahrnimmt bleibt er bis zu einem Tätigkeitswechsel mit Neueingruppierung in der E9a?
--- End quote ---
Bezogen auf das bestehende Arbeitsverhältnis, ja.
nichts_tun:
Richtig, dein Bekannter kann sich jetzt nur auf andere Stellen bewerben oder es findet eine Änderung seiner auszuübenden Tätigkeiten statt. Wenn dann (wieder) die EG 9b festgestellt werden würde, müsste er höhergruppiert werden (stufengleich).
Fragmon:
Um es festzuhalten, sind seine Aufgaben somit nach wie vor GU + SL. Sollte sich somit nur seit Beginn der letzten TB nur eine Aufgabe ändern, wäre er wieder in die 9b eingruppiert. Man dürfte ihm tarifrechtlich auch nur diese Aufgaben übertragen.
Eine Übertragung von Aufgaben, die nach Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9a entspricht wäre theoretisch tarifwidrig, oder?
Sprich was wäre hier im Rahmen des Direktionsrecht nicht erlaubt:
Übertragung von niedrigeren Aufgaben hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale? -> hier dann der Fall
Übertragung von Aufgaben einer niedrigeren Entgeltgruppe? -> hier nicht der Fall, da die E9a weiterhin bezahlt wird und nur die Tätigkeitsmerkmale nach unten angepasst werden.
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