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Vergleich Beurteilungen

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was_guckst_du:
...diese Konstellation ist der klassische Fall einer Konkurrentenklage für den Beamten (falls seine A13hD ist), da im Normalfall Zeugnisse nicht mit einer beamtenrechtlichen Beurteilung verglichen werden können... 8)

blondie:

--- Zitat von: Fragmon am 25.05.2022 11:10 ---Nein, da die Tätigkeiten keinerlei Aussage hinsichtlich der Eignung und Befähigung geben.

E13 Mitarbeiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
E11 Sachbearbeiter Abfallwirtschaft

Stelle E13 Referent Abfallwirtschaft.

Bei Beamten ist es egal, da nicht das konkret bzw. abstrakt funktionelle Amt sondern das statusrechtliche Amt verglichen wird.

--- End quote ---
Jaaaaa guuut, so einen Fall hatte ich nun nicht im Kopf.
Nun stelle man sich 3 Kollegen aus dem gleichen Arbeitsbereich vor. Kannst du dann meiner Argumentation folgen?

Fragmon:

--- Zitat von: was_guckst_du am 25.05.2022 11:19 ---...diese Konstellation ist der klassische Fall einer Konkurrentenklage für den Beamten, da im Normalfall Zeugnisse nicht mit einer beamtenrechtlichen Beurteilung verglichen werden können... 8)

--- End quote ---

Nein, dass ist nicht so
Hess. VGH, Beschluss, 26.11.2008, - 1 B 1870/08 -
....Dies hat das VG zutreffend unter dem Gesichtspunkt beanstandet, dass sich der Dienstherr auch bei einer Konkurrenz zwischen Beamten und externen Bewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ein Bild über die Leistungen dieser Bewerber machen muss und deshalb im Regelfall für diese externen Bewerber ein Arbeitszeugnis beizuziehen ist (so OVG Münster, NVwZ-RR 2004, 471; ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 TG 2484/07).

OVG Thüringen, Beschluss, 09.10.2017, - 2 EO 113/17 -
LS: 1. Der nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Leistungsvergleich scheitert nicht daran, dass sich der Bewerberkreis aus Beamten und Tarifbeschäftigten zusammensetzt und der tarifbeschäftigten Bewerber ist.
2. Sog. qualifiziertere Arbeitszeugnisse können taugliche Grundlage für den anzustellenden Leistungsvergleich sein.

OVG, Beschluss vom 05.03.2014 - 5 LA 291/13 -
Qualifizierte Arbeitszeugnisse können mit Beurteilungen von Beamten verglichen werden

Nds. OVG, Beschluss, 16.12.2014, - 5 ME 177/14 -
Konnte die Antragsgegnerin demnach aufgrund der vorliegenden Beurteilungen und Arbeitszeugnisse der Bewerber keine abschließende Auswahlentscheidung treffen, ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf das weitere geeignete Erkenntnismittel eines sog. strukturierten Auswahlgesprächs zurückgegriffen hat.


Das Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 II GG und § 9 Beamtenstatusgesetz gilt für Beamte, Angestellte, Arbeiter und Bewerber aus der „privaten Wirtschaft“. Die Auswahlkriterien gelten sowohl bei Einstellungen und Beförderungen als auch bei der Vergabe einer Amtszulage, die im Rechtssinn keine Beförderung ist - z.B. Amtsinspektor plus Zulage, Besoldungsgruppe A 9 S plus Zulage = A 9 Z (OVG Bremen, Beschluss vom 04.08.2008 - in: IöD 2008, 272 und OVG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2011 - 1 Bs 56/11 - in: ZBR 2012, 137); bei der Auswahl für den Laufbahnaufstieg (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.04.2008 in: DVBl 2008, 1003 (LS)) und beim Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt (VG Trier, Beschluss vom 20.08.2008 - 1 L 549/08.TR). Bei der Konkurrenz von Beamten und Angestellten sind Beurteilungen und Arbeitszeugnisse vergleichbar und zu vergleichen.

was_guckst_du:

--- Zitat von: Fragmon am 25.05.2022 11:27 ---
2. Sog. qualifiziertere Arbeitszeugnisse können taugliche Grundlage für den anzustellenden Leistungsvergleich sein.

OVG, Beschluss vom 05.03.2014 - 5 LA 291/13 -
Qualifizierte Arbeitszeugnisse können mit Beurteilungen von Beamten verglichen werden


--- End quote ---

...genau deswegen schrieb ich auch im "Normalfall"

...denn im Normalfall sind Arbeitszeugnisse nicht so ausqualifiziert, dass sie diesem Anspruch entsprechen...um vergleichen zu können, muss Vergleichbarkeit vorliegen...

Fragmon:

--- Zitat von: was_guckst_du am 25.05.2022 11:37 ---
--- Zitat von: Fragmon am 25.05.2022 11:27 ---
2. Sog. qualifiziertere Arbeitszeugnisse können taugliche Grundlage für den anzustellenden Leistungsvergleich sein.

OVG, Beschluss vom 05.03.2014 - 5 LA 291/13 -
Qualifizierte Arbeitszeugnisse können mit Beurteilungen von Beamten verglichen werden


--- End quote ---

...genau deswegen schrieb ich auch im "Normalfall"

...denn im Normalfall sind Arbeitszeugnisse nicht so ausqualifiziert, dass sie diesem Anspruch entsprechen...um vergleichen zu können, muss Vergleichbarkeit vorliegen...

--- End quote ---

Deshalb zitierte ich  "deshalb im Regelfall für diese externen Bewerber ein Arbeitszeugnis beizuziehen ist.(...)" (Hessischer VGH)

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