Autor Thema: Stelle von E9a auf E12 umgestalten - nur mit Bachelor möglich?  (Read 8964 times)

PhoenixDea

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Hallo,

eine Verwaltungsstelle E 9a TV-L soll so geändert werden, dass am Ende eine E 12 herauskommt.
Für Eingruppierungen zuständige Person in der Sen ist der Meinung, dass bereits für die E9b ein Bachelor nötig ist,
da in der Anlage zur Entgeltordnung die E9b FG 3 bereits eine Hochschulbildung voraussetzt und somit alle folgenden EG mindestens die gleichen Anforderungen stellen.

Ich meine gehört zu haben, dass der TV-L selbst erst ab EG 13 einen konkreten Abschluss erfordert und alle EG darunter nicht.

Wie sieht es denn nun aus?

VG und vielen Dank.

WasDennNun

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Pauschal kann man das nicht sagen, es kommt auf den Abschnitt in der EGO an.
Wenn:
Teil I
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
für den Verwaltungsdienst

dann wüsste ich nicht wo da der BSC notwendig wäre.

PhoenixDea

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ja, es geht um dem allgemeinen Teil.

(Entgeltgruppe 9b ab 1. Januar 2020:)
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie
besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)
3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11)

Die Gute bezieht es darauf.

WasDennNun

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und wenn fg2 nicht zutrifft stimmt es ja auch.
Aber wenn fg2 zutrifft, dann ist der Weg bis eg12 ohne bsc offen.

Organisator

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@ TE
Einige Behörden legen aber für sich fest, dass sie ab E9b immer eine Hochschulbildung möchten, obwohl es tariflich nicht notwendig ist.

Interessant wäre aber für mich, wie das Tarifmerkmal "Maß der Verantwortung" im Verwaltungsbereich begründet wird. Ich würde mich freuen, wenn du dazu nach der Entscheidungsfindung was posten könntest.

PhoenixDea

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@Organisator
das wird vermutlich noch ewig dauern....


Die Dame ist der Meinung, dass wenn es in E9a FG 3 gefordert ist, dann ist ohne keine FG 3, folglich keine FG 2 und FG 1 möglich und darum auch keine E 10, E 11 und E 12.

Es sollen ja dabei auch die entsprechenden Tätigkeiten übertragen werden, aber die Übertragung der Tätigkeiten ohne entsprechende Bezahlung, wäre ja eine Lachnummer.


WasDennNun

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Tja, man kann auch Grüne Haare oder eine Promotion als Einstellungsvoraussetzung definieren.
Hat ja nichts mit den Tätigkeiten zu tun und der daraus resultierende Eingruppierung.

PhoenixDea

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Was bzw. wie argumentiere ich denn da nun am sinnvollsten?

PhoenixDea

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By the way: einen Bachelor habe ich nicht, jedoch den VL II inkl. Fachwirt.
Da kann es doch einfach nicht richtig sein zu sagen, alles was über die E9a hinausgeht, bleibt mir verwehrt.
Selbst bei Übertragung der entsprechenden Tätigkeiten.

WasDennNun

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By the way: einen Bachelor habe ich nicht, jedoch den VL II inkl. Fachwirt.
Da kann es doch einfach nicht richtig sein zu sagen, alles was über die E9a hinausgeht, bleibt mir verwehrt.
Selbst bei Übertragung der entsprechenden Tätigkeiten.
Bei Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten ist man automatisch entsprechend eingruppiert.
Wenn dann die Zahlstelle nicht das richtige Entgelt überweist, dann muss man es halt einklagen.
Bei fehlender Voraussetzung in der Person ist man eine EG niedriger eingruppiert.

WasDennNun

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Was bzw. wie argumentiere ich denn da nun am sinnvollsten?
Garnicht, Tätigkeiten übertragen lassen, schauen wo man dann eingruppiert ist und dann entsprechendes Geld einfordern.

PhoenixDea

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By the way: einen Bachelor habe ich nicht, jedoch den VL II inkl. Fachwirt.
Da kann es doch einfach nicht richtig sein zu sagen, alles was über die E9a hinausgeht, bleibt mir verwehrt.
Selbst bei Übertragung der entsprechenden Tätigkeiten.
Bei Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten ist man automatisch entsprechend eingruppiert.
Wenn dann die Zahlstelle nicht das richtige Entgelt überweist, dann muss man es halt einklagen.
Bei fehlender Voraussetzung in der Person ist man eine EG niedriger eingruppiert.

Ok. Wonach richtet sich denn nun, ob die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht?
Nach dem TV-L - oder nicht?

Organisator

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Was bzw. wie argumentiere ich denn da nun am sinnvollsten?

Wenn du argumentieren willst, kannst du das über die aufeinander aufbauenden Tarifmerkmale machen.
Wenn es bei Euch noch keine E9c gibt:
Für die E 12 ist (neben E11) die Erfüllung der Heraushebungsmerkmale der E9b, FG 1 notwendig. Und die E9b, FG 1 baut auf der E9b, FG 2 oder FG3 auf.

Ich würde aber da gar nicht versuchen zu argumentieren, sondern dir einfach die neuen Tätigkeiten übertragen lassen. Und dann schauen - wie WDN beschrieben hat - was der AG bezahlt. Wenn es dann zu Differenzen in der Rechtsmeinung zur Eingruppierung kommt, lässt man Externe entscheiden.

Organisator

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Ok. Wonach richtet sich denn nun, ob die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht?
Nach dem TV-L - oder nicht?

Der Tarifvertrag definiert die persönlichen Voraussetzungen. Ob sie erfüllt sind oder nicht liegt in der Person.
Ist aber auch egal, das FG2 keine Voraussetzungen in der Person beinhaltet.

PhoenixDea

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Vielen Dank für eure Antworten,
die helfen mir auf jeden Fall erst einmal weiter. :)