Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Es gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besonderen..

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Stressant:

--- Zitat von: Lars73 am 13.06.2022 15:41 ---Die zitierte Quelle beschreibt keine günstigere gesetzliche Regelung als die tarifliche. Das Urteil was vor einiger Zeit aufsehen erregt hat bezog sich gerade auf eine günstigere tarifliche Regelung welche der Arbeitgeber für Auslandsdienstreisen nicht anwenden wollte.

--- End quote ---

Ich meine damit u.a. Lenkzeiten.

Wenn man den Satz im Tarifvertrag nimmt:
"Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am aus-
wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit."
Geht man logischerweise davon aus, dass Lenkzeiten keine Arbeitszeiten sind. Das macht es für mich vor z.B. der Personalabteilung schwerer diese auch als Arbeitszeit geltend zu machen. Der Satz im Tarifvertrag ist, wie ich finde, nicht mehr zeitgemäß.

Fragmon:
Hier steht doch alles (Link oben)

Schreibt der Arbeitgeber die Fahrt mit dem Pkw vor, so zählt die Fahrzeit für den lenkenden Fahrer als Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer muss sich durchgehend auf den Verkehr konzentrieren, sodass die Erholungsmöglichkeit fehlt. Zu beachten ist jedoch, dass dies nicht für den nur mitfahrenden Beifahrer im selben Fahrzeug gilt.

Sieht der Arbeitgeber die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor und kann der Arbeitnehmer - mangels Weisung - über die Zeit frei verfügen, ist die Fahrt als Ruhezeit anzusehen. Dann hat er die Möglichkeit zur Erholung. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt freiwillig arbeitet. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.07.2006, 9 AZR 519/05)

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl des Fortbewegungsmittels, liegt keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit vor, da der Arbeitnehmer zumindest theoretisch die Möglichkeit hatte, sich auszuruhen. Dies gilt auch wenn der Arbeitgeber öffentliche Verkehrsmittel zur Fortbewegung vorschreibt, der Arbeitnehmer allerdings lieber einen Pkw nutzt.

Lars73:
@Stressant
Das angeordnete führen eines Fahrzeuges ist auch bei Anwendung des BT-V Arbeitszeit. Als solches bliebe ich bei meiner Einschätzung.

WasDennNun:

--- Zitat von: Fragmon am 15.06.2022 09:59 ---Hier steht doch alles (Link oben)

Schreibt der Arbeitgeber die Fahrt mit dem Pkw vor, so zählt die Fahrzeit für den lenkenden Fahrer als Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer muss sich durchgehend auf den Verkehr konzentrieren, sodass die Erholungsmöglichkeit fehlt. Zu beachten ist jedoch, dass dies nicht für den nur mitfahrenden Beifahrer im selben Fahrzeug gilt.

Sieht der Arbeitgeber die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor und kann der Arbeitnehmer - mangels Weisung - über die Zeit frei verfügen, ist die Fahrt als Ruhezeit anzusehen. Dann hat er die Möglichkeit zur Erholung. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt freiwillig arbeitet. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.07.2006, 9 AZR 519/05)

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl des Fortbewegungsmittels, liegt keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit vor, da der Arbeitnehmer zumindest theoretisch die Möglichkeit hatte, sich auszuruhen. Dies gilt auch wenn der Arbeitgeber öffentliche Verkehrsmittel zur Fortbewegung vorschreibt, der Arbeitnehmer allerdings lieber einen Pkw nutzt.

--- End quote ---
Und wenn man ein DV hat, die es erlaubt auch ausserhalb seines Büros Arbeitsleistungen zu erbringen, kann man auch diese Zeit der An/Abreise als anrechnungsfähigen Arbeitszeit nutzen.

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