Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung nach 10 Jahren
Isie:
Welches ist denn überhaupt die Grundlage dafür, die Zeit der Zulagenzahlung bei der Stufenfedtsetzung zu berücksichtigen? War es eine Zulage nach § 14 TVöD? Wenn nicht, dürfte sie keine Rolle spielen. Also stufengleiche Höhergruppierung ab dem Erfüllen der persönlichen Voraussetzung des VL 2. Oder übersehe ich da was?
SVA:
Bei der Ausbildungs- und Prüfungspflicht wird der Entgeltanspruch doch nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Zulagenanspruchs berechnet.
Lars73:
Es gibt auch eine Regelung im Abschnitt zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Vorbemerkungen zur Entgeltordnung TVöD (VKA) Nr. 7 Abs. 4 "[...] 3
In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre."
Dieser Fall ist die Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht durch erfolgreiche Prüfung. Zeitpunkt nach Abs. 3 Satz 2 ist Beginn der Zulage. Wobei man noch schauen muss was mit Zeiten vor in Kraft treten der Entgeltordnung ist.
Isie:
Danke euch beiden. Also ist diese Zulage genau wie die Zulage nach § 14 bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen? Diese Regelung kannte ich nicht. In einem Thread aus dem letzten Jahr zu dieser Thenatik war in einem Beitrag die Rede davon, dass es sich um eine übertarifliche Zulage handeln würde. Bei der käme es ja auf die Ausgestaltung an.
SVA:
Wenn ich diesen Beitrag richtig verstanden habe, regelt die Vorschrift nur das Entgelt und nicht die Stufe.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version